07.06.2010 | FG Schleswig-Holstein
Verzögerungsgeld als Druckmittel des Fiskus rechtmäßig
Bei Außenprüfungen des Finanzamts kann es trotz fehlerfreier Buchführung künftig zu Nachzahlungen kommen. Werden die vom Prüfer geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt, droht die Festsetzung eines Verzögerungsgelds. Vom Druckmittel des Verzögerungsgeld s machten die Prüfer bisher nur selten Gebrauch. Denn die Festsetzung nach § 146 Abs. 2b AO galt in der Praxis als umstritten. Im Gegensatz zum Zwangsgeld wird an dem einmal festgesetzten Verzögerungsgeld nicht mehr gerüttelt, selbst wenn der Unternehmer die geforderten Unterlagen verspätet vorlegt. Das Finanzamt kann je nach Ermessen zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festsetzen. Das FG Schleswig-Holstein stuft das Verzögerungsgeld nun als rechtmäßig ein und stellt fest, dass das Finanzamt bei einem Verzögerungsgeld von „nur“ 2.500 EUR seine Ermessensausübung nicht extra begründen muss.
Praxishinweis: Ist ein Termin zur Vorlage von Unterlagen nicht haltbar, sollte ein schriftlicher Antrag auf Fristverlängerung mit Angabe der Gründe gestellt werden. Möchte das Finanzamt unbedingt ein Zeichen setzen, dass nun Schluss mit Verzögerungstaktiken sein muss, sollte darauf bestanden werden, dass vorerst nur ein Zwangsgeld nach § 335 AO festgesetzt werden soll. Vorteil: Werden die Unterlagen verspätet vorgelegt, wird das Zwangsgeld nicht mehr fällig.
(FG Schleswig-Holstein 3.2.10, 3 V 243/09)(Abruf-Nr. 101678)