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  • 31.07.2009 | Finanzkrise

    „Haftungserleichterung“ für den ehrenamtlichen Vorstand?

    von RA StB Dr. Martin Hackenberg, FA Steuerrecht, Wiesbaden

    Die Frage nach der persönlichen Haftung von Stiftungsvorständen für Anlageentscheidungen ist durch die Finanzkrise erneut ins Blickfeld geraten. Aktuelle Anlässe sind Vermögensverluste, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Ertragslage bei Stiftungen führen. Andererseits hat der Gesetzgeber am 3.7.09 durch das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ die bisher geltenden Sorgfaltsmaßstäbe für Stiftungsvorstände erheblich geändert. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht über die zu beachtenden Haftungsgrundsätze.  

    1. Pflichten des Vorstands

    Der Vorstand ist Organ und gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB, § 26 Abs. 2 BGB); er ist dazu verpflichtet, den vorgegebenen Stiftungszweck zu verwirklichen und das Vermögen der Stiftung zu verwalten. Die vom Vorstand zu beachtenden Pflichten ergeben sich aus  

    • dem für Stiftungen anwendbaren Bundes- und Landesrecht (einschließlich des Steuer- und Sozialversicherungsrechts),
    • der Stiftungssatzung und den darin zum Teil enthaltenen Verwaltungs- und Anlagerichtlinien und
    • dem zwischen dem einzelnen Vorstand und der Stiftung bestehenden Rechtsverhältnis. Dies ist entweder ein Auftragsverhältnis (§ 86 S. 1 BGB, § 27 Abs. 3 BGB, § 664 BGB), oder - falls ein Anstellungsvertrag mit dem Vorstand geschlossen wurde - ein Dienstvertrag.

     

    1.1 Grundsatz der Vermögenserhaltung

    Bei der Vermögensverwaltung hat der Vorstand zunächst den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung zu beachten (z.B. StiftungsG Hessen § 6 Abs. 1; StiftungsG Bayern Art. 11 Abs. 1). Danach darf das Stiftungsvermögen nicht unter den Wert seines satzungsmäßigen Grundstockvermögens sinken. Für die Berechnung ist auf die jeweils vorhandenen Verkehrswerte der Stiftung abzustellen. Auch ein kurzfristiges Absinken des Stiftungsvermögens unter das satzungsmäßige Grundvermögen ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögenserhaltung.  

     

    1.2 Anlagerichtlinien

    Wie der Vorstand die Vermögensverwaltung im Einzelnen betreiben soll, ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Vorschriften wie für Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen (KAG, VAG) fehlen. Auch die Landesstiftungsgesetze geben mit der vereinzelten Vorgabe, dass das Stiftungsvermögen „sparsam“ verwaltet werden müsse, nur wenig Aufschluss. Soweit ausnahmsweise in der Stiftungssatzung Anlagerichtlinien enthalten sind, sind diese Vorgaben als zusätzlicher Maßstab für die Pflichten des Vorstands zu berücksichtigen.