23.01.2009 | Finanzmarktkrise
Rücklagenbildung zum Vermögenserhalt bei Verlusten aus Finanzanlagen unverzichtbar
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt/M.
Die weltweite Finanzmarktkrise hat nicht nur Banken, Unternehmen und Privatleuten zum Teil existenzbedrohende Verluste beschert, sondern auch Milliarden gemeinnützigen Kapitals vernichtet. Das wohl prominenteste Opfer der weltweiten Finanzmarktkrise ist eine der renommiertesten und reichsten Bildungsanstalten der USA, die Harvard University, die mit einem Stiftungsvermögen von insgesamt 37 Milliarden US-Dollar nach Aussage ihrer Präsidentin Drew Gilpin Faust „nie da gewesene Verluste“ durch den Uni-Investmentfonds Harvard Management Company hinnehmen
muss. Die Presse berichtete von Verlusten zwischen acht und elf Milliarden US-Dollar.
Selbst bei bisher für sicher gehaltenen Wertpapieranlagen mussten die Stiftungen teilweise erhebliche Wertverluste hinnehmen. In der Presse wurde von Stiftungen berichtet, die ihre Fördertätigkeit aufgrund der erlittenen Verluste drastisch einschränken müssten. In Anbetracht des Umfangs der in 2008 erlittenen Kursverluste sind viele Stiftungsvorstände verunsichert, mit welchen stiftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist und welche Maßnahmen ergriffen werden können. Ein reduziertes Grundstockvermögen bedeutet stiftungsrechtlich einen Verstoß der Stiftung gegen den zivilrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung. Will die Stiftung ihren Kursverlusten mit der Thesaurierung (= Admassierung) der laufenden Erträge aus der Vermögensverwaltung zum Verlustausgleich begegnen, stellt sich die Frage nach der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme.
1. Bilanzierung von Kursverlusten
Bei den erlittenen Verlusten aus der Anlage des Stiftungsvermögens in Wertpapieren ist zwischen unrealisierten Kursverlusten und realisierten Veräußerungsverlusten zu unterscheiden. Erleidet eine Stiftung in der Anlage ihres Stiftungsvermögens Kursverluste aus Wertpapieren, so realisiert sie nur dann einen Veräußerungsverlust, wenn sie die Wertpapiere unter dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert verkauft. Hält die Stiftung weiterhin die von ihr getätigten Anlagen, so spricht man von unrealisierten Kursverlusten, wenn der Einstandskurs über dem Tageskurs des Wertpapiers liegt.
Bei einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung muss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der unrealisierte Kursverlust am Bewertungsstichtag abgeschrieben werden. Bei nur vorübergehenden Verlusten besteht jedoch ein Abschreibungswahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip).
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