29.04.2010 | Fördervertrag
Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Stiftung und Destinatär
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.
Immer wieder sind Leistungsbeziehungen zwischen Stiftung und Destinatären Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Der Grund dafür liegt häufig in nicht eindeutigen Satzungsformulierungen. Wie wir in SB 09, 201 und SB 10,63 berichtet haben, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung Gelegenheit gehabt, zu dem Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Destinatär Stellung zu nehmen und bislang bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Der folgende Beitrag nimmt diese wichtige Entscheidung zum Anlass, das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und Destinatär einmal näher zu beleuchten.
1. Entscheidung des BGH
Die vom BGH entschiedene Frage nach dem Rechtsgrund für Leistungen der Stiftung an den Destinatär ist deshalb von Bedeutung, weil bei Annahme einer Schenkung für deren Wirksamkeit besondere Formvorschriften zu beachten wären (notarielle Beurkundung, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB). Fehlt die notarielle Beurkundung, kann eine Heilung allein durch Bewirkung der versprochenen Leistung erfolgen (§ 518 Abs. 2 BGB). Die Frage, ob es sich bei einer Leistung um eine Schenkung handelt, ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Falle einer Insolvenz der Stiftung Schenkungen an Destinatäre nach § 134 Abs. 1 InsO rückwirkend über einen Zeitraum von vier Jahren anfechtbar wären.
1.1 Leistungsbeziehungen zwischen Stiftung und Destinatär
Der BGH hat klargestellt, dass der Anspruch des Destinatärs auf Stiftungs-leistungen gegen die Stiftung auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen kann:
- Er kann sich unmittelbar aus der Satzung ergeben,
- aus einseitiger Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder
- aus einem Vertrag.
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