Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Stiftungsauflösung

    Überblick über stiftungsrechtliche Voraussetzungen und Ablauf einer Stiftungsauflösung

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl und Rechtsanwältin Sabrina Geiger, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Kann sie oder kann sie nicht aufgelöst werden? Die Voraussetzungen der Auflösung einer Stiftung werden momentan durch die umstrittene Stiftung Klima- und Umweltschutz MV in Mecklenburg-Vorpommern intensiv öffentlich diskutiert. SB nimmt das zum Anlass, die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen der Auflösung einer Stiftung durch ihre Organe und den Ablauf einer Stiftungsauflösung darzustellen. |

    Rechtsgrundlagen für die Auflösung der Stiftung

    Nach aktuellem Stiftungsrecht kommt eine Selbstauflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane nur in Betracht, wenn die Satzung der Stiftung die Organe dazu ermächtigt. Die Satzungsregelung muss hinreichend bestimmt sein und sich ausschließlich an objektiven Kriterien orientieren. Nur so kann die Auflösung als Vollziehung des Stifterwillens gewertet werden.

     

    Daneben enthalten einige Landesstiftungsgesetze Regelungen, wonach die Stiftung durch die Organe selbst aufgelöst werden kann, die theoretisch als Rechtsgrundlage dienen können.

     

    Mit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023 wird bundeseinheitlich eine Rechtsgrundlage für die organschaftliche Auflösung von Stiftungen statuiert. Ab da wird eine Auflösung auch dann möglich sein, wenn der Stifter dies in der Stiftungssatzung oder dem -geschäft nicht ausdrücklich vorgesehen hat. Die Vorschriften zur Auflösung und Beendigung einer Stiftung werden künftig abschließend und zwingend geregelt. In Stiftungssatzungen oder -geschäften kann dann inhaltlich nicht mehr davon abgewichen werden.

    Auflösungsgründe und Auflösungsbeschluss

    Ein Stifter kann in der Satzung oder im Stiftungsgeschäft Gründe vorsehen, bei deren Vorliegen die Stiftung vom Vorstand aufzulösen ist oder die ispo iure zur Auflösung der Stiftung führen sollen.

     

    Auflösungsgründe ‒ derzeit und künftig

    Als Gründe können z. B. die vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks, der Fristablauf oder eine auflösende Bedingung in der Satzung geregelt werden.

     

    • Beispiel

    Solche unmittelbaren Auflösungsgründe kommen in Betracht, wenn mit der Stiftung der Bau eines Denkmals (nicht aber dessen nachfolgende Unterhaltung), die Entwicklung eines Medikaments oder die Unterstützung der Opfer einer konkreten Naturkatastrophe verfolgt werden soll.

     

    PRAXISTIPP | Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte durch Organbeschluss der Eintritt des betreffenden tatsächlichen Ereignisses festgestellt werden.

     

    Die statutarische Regelung von Auflösungsgründen widerspricht nicht dem Gedanken einer Stiftung als Konstrukt der Ewigkeit, sondern sollte von einem vorausschauenden Stifter mit realistischer Betrachtung der Zukunft vorgesehen werden. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Auflösung vom Stifter hinreichend konkret zu regeln. Denn eine autonome Willensbildung der Stiftungsorgane ist dem Stiftungsrecht fremd.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Bei der Frage, ob ein hinreichender Grund für die Auflösung der Stiftung vorliegt, sollte der Stiftungsvorstand zunächst in der Stiftungssatzung bzw. im Stiftungsgeschäft prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Auflösung der Stiftung in Betracht kommt.
    • Enthält die Satzung keine Ermächtigung der Organe zur Auflösung, kann nach einigen Landesstiftungsgesetzen eine Stiftung durch die Organe selbst aufgelöst werden, wenn dies aufgrund der Änderung der wesentlichen Verhältnisse angezeigt scheint. Maßgeblich ist dabei die Regelung des Landesstiftungsgesetzes, das für das Bundesland gilt, in dem die aufzulösende Stiftung ihren Sitz hat. Umstritten ist, ob die landesrechtlichen Regelungen eine Ermächtigung für die Stiftungsorgane für eine Selbstauflösung bilden können, da hierdurch der Stifterwille und der Vorrang des Bundesstiftungsrechts untergraben werden könnte. Durch die künftig einheitliche und abschließende Regelung der Voraussetzungen einer Auflösung durch die Stiftungsrechtsreform wird diese Frage jedoch hinfällig.
     

    Wichtig | Allein die Aberkennung der Gemeinnützigkeit stellt stiftungsrechtlich keinen gesetzlichen Auflösungsgrund für gemeinnützige Stiftungen dar. Auch die gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche Regelung eines Anfallberechtigten in der Stiftungssatzung kann nicht konkludent als Bestimmung eines Auflösungsgrundes verstanden werden. Vielmehr müsste dieser Auflösungsgrund explizit in der Satzung verankert werden bzw. worden sein.

     

    Nach dem neuen Recht soll eine Stiftung aufgelöst werden können, wenn deren Zweckerfüllung endgültig nicht mehr dauerhaft und nachhaltig möglich ist. Eine endgültige Unmöglichkeit der Zweckerfüllung soll dabei noch nicht erreicht sein, wenn die Stiftung durch Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihre Zwecke wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Realisiert werden könnte dies z. B. durch eine Änderung oder Streichung einer oder mehrerer Stiftungszwecke.

     

    Schließlich ‒ auch dies wird künftig ausdrücklich gesetzlich normiert ‒ ist eine Verbrauchsstiftung aufzulösen, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die sie errichtet wurde.

     

    Auflösungsbeschluss

    Für die organschaftliche Auflösung bedarf es eines Organbeschlusses. Der Stiftungsvorstand ist dabei das zuständige Organ für die Beschlussfassung.

     

    Statutarische Zustimmungserfordernisse eines weiteren Stiftungsorgans, z. B. des Stiftungsrats oder des Kuratoriums, können und sollten satzungsmäßig vorgesehen werden und sind bei der Auflösung zu beachten; ebenso landesrechtliche und/oder satzungsrechtliche Vorgaben zu Beteiligungs- oder Zustimmungsvorbehalten des Stifters. Das neue Stiftungsrecht normiert fortan expressis verbis, dass die Entscheidung über die Auflösung auch einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand zugewiesen werden kann.

     

    Wirksam wird die Auflösung schließlich mit der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht.

    Folgen der Stiftungsauflösung

    Folge der Auflösung der Stiftung ist zunächst nur, dass die Stiftung ihre werbende Tätigkeit einstellt und in das Liquidationsverfahren eintritt, durch welches das Vermögen der Stiftung liquidiert wird, mit ihm die Gläubiger der Stiftung befriedigt werden und der verbleibende Liquidationsüberschluss letztlich an den Anfallberechtigten ausgekehrt wird. Die Stiftung besteht während der Liquidation als rechtsfähige Stiftung in Liquidation („i. L.“) fort.

    Ablauf des Liquidationsverfahrens

    Grundsätzlich findet nach der Auflösung der Stiftung ein Liquidations- bzw. Abwicklungsverfahren statt. Es sei denn, über das Vermögen der Stiftung wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, oder das Stiftungsvermögen soll an den Fiskus als Anfallsberechtigen fallen. Prinzipiell wird die Liquidation vom Stiftungsvorstand als Liquidator übernommen. Zu dessen Aufgaben zählen

    • die Beendigung der laufenden Geschäfte und die Einziehung der noch offenen Forderungen der Stiftung,
    • die Aufforderung der Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche und deren nachfolgende Befriedigung,
    • die Umsetzung des verbliebenen Vermögens der Stiftung in Geld sowie
    • die Auskehr des nach diesen Maßnahmen noch restlichen Vermögens (Liquidationsüberschusses) an den satzungsgemäß bestimmten oder zu bestimmenden Anfallberechtigten.

     

    Den Liquidatoren ist es gestattet, zur Beendigung von schwebenden Geschäften auch neue Verbindlichkeiten einzugehen. Sofern es nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder für die Verteilung des Liquidationsüberschusses an den Anfallberechtigten erforderlich ist, dürfen die Liquidatoren es unterlassen, Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gläubiger bereits aus den liquiden Mitteln befriedigt werden können oder der Anfallberechtigte das Vermögen, z. B. Kunstwerke, in natura übernehmen möchte.

     

    Die Liquidation ist von den Liquidatoren in dem in der Stiftungssatzung bestimmten Blatt öffentlich bekannt zu machen. Hat der Stifter keine Publikation für Veröffentlichungen statutarisch bestimmt, ist die Liquidation in dem Blatt bekannt zu machen, in dem üblicherweise Bekanntmachungen des örtlich zuständigen Amtsgerichts geschehen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Den Liquidatoren bekannte Gläubiger sind privat gesondert zur Anmeldung aufzufordern.

    Auskehr des Liquidationsüberschusses an Anfallberechtigten

    Mit der Schlussverteilung im Rahmen des Liquidationsverfahrens bzw. mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die natürliche oder juristische Person, die in der Stiftungssatzung bestimmt ist. Bei Familienstiftungen werden insbesondere oft Destinatäre als Anfallsberechtigte vorgesehen. Bei gemeinnützigen Stiftungen sind zwingend andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in die Satzung aufzunehmen. Sofern statutarisch keine Regelungen zum Anfallberechtigten getroffen sind, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslandes oder einen anderen Anfallberechtigten, der durch die jeweiligen Landesstiftungsgesetze bestimmt wird. Bei kommunalen oder kirchlichen Stiftungen sind das etwa die jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen.

     

    Wichtig | Mit Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform Mitte 2023 kann der Anfallberechtigte durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden, sofern die Satzung eine Ermächtigung hierfür vorsieht.

     

    Der Liquidationsüberschuss darf an den Anfallberechtigten frühestens ein Jahr nach der Bekanntmachung der Auflösung der Stiftung übergeben werden („Sperrjahr“). Vor Auskehr des Überschusses müssen zudem ggf. Sicherheitsleistungen für bekannte Gläubiger hinterlegt werden, die sich trotz Aufforderung nicht gemeldet haben oder deren Verbindlichkeiten strittig oder vorübergehend nicht erfüllbar sind.

     

    Die Liquidatoren müssen die Liquidatorenpflichten gewissenhaft erfüllen. Sie können sonst den Gläubigern gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn sie die Gläubigeraufforderung bzw. deren Bekanntmachung unterlassen oder den Liquidationsüberschuss vor Ablauf des Sperrjahres an den Anfallsberechtigten zahlen.

    Erlöschen der Stiftung

    Die Stiftung erlischt prinzipiell mit Schlussverteilung des Vermögens an den Anfallberechtigten. Bei Übergang des Vermögens auf den Landesfiskus erlischt die Stiftung ‒ mangels Liquidationsverfahrens ‒ bereits mit ihrer Auflösung. Das Erlöschen der Stiftung wird je nach Bundesland sodann in einem Amtsblatt durch die Stiftungsaufsicht bekanntgemacht und/oder in das Stiftungsverzeichnis eingetragen; beides hat nur deklaratorischen Charakter.

     

    Wichtig | Künftig werden in das Stiftungsregister folgende Angaben zwingend anzumelden sein, wobei die Eintragung in das Register gleichfalls lediglich deklaratorisch ist: Auflösung der Stiftung, Angaben zu den Liquidatoren (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Umfang sowie eventuell Beschränkung ihrer Vertretungsmacht), sofern eine Liquidationsverfahren durchzuführen ist sowie schließlich die Beendigung der Stiftung. Der Anmeldung sind die korrespondierenden Dokumente beizufügen.

    Sonderfall der Auflösung: Insolvenz der Stiftung

    Bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der Stiftung muss deren Vorstand einen Insolvenzantrag stellen; bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) kann er dies freiwillig tun. Verzögert er die Antragstellung schuldhaft, kann er den Gläubigern für entstandene Schäden haften.

     

    Die Auflösung und das Erlöschen der Stiftung bestimmt sich im Fall der Insolvenz nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Stiftung wird durch den Eröffnungs- oder den Abweisungsbeschluss mangels ausreichender Insolvenzmasse kraft Gesetzes aufgelöst. Bei der Auflösung einer Stiftung durch Insolvenz werden künftig umfassende Angaben im Zusammenhang mit der Insolvenz zum Stiftungsregister anzumelden sein.

    Alternativen zur Stiftungsauflösung?

    Bevor der Stiftungsvorstand den finalen Weg einer Stiftungsauflösung geht, sollte er prüfen (lassen), ob Alternativen in Frage kommen, um die Stiftung „am Leben“ zu lassen. Er sollte eine Änderung oder Einschränkung des Stiftungszwecks prüfen, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung unter Beibehaltung, Einschränkung oder Änderung des bisherigen Zwecks sowie die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung. Diese Möglichkeiten stehen dem Vorstand aktuell nur offen, wenn sie als Ausfluss des Stifterwillens in Satzung oder Stiftungsgeschäft vorgesehen bzw. angedeutet sind.

     

    Wichtig | Nach neuem Recht werden künftig umfassende gesetzliche Regelungen für organschaftliche Änderungen/Einschränkungen des Zwecks und Beschlüsse über eine Zusammen- oder Zulegung existieren, die von den Stiftungsorganen herangezogen werden können, auch wenn der Stifter keine satzungsmäßigen Vorkehrungen getroffen hat. Diese Möglichkeiten sollen künftig ausdrücklich vorrangig zu einer Auflösung der Stiftung sein.

    Aufhebung einer Stiftung durch Stiftungsaufsicht

    Abrundend sei darauf hingewiesen, dass eine Stiftung auch durch die zuständige Stiftungsaufsicht aufgehoben werden kann, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB). Die Stiftungsaufsicht hat dabei abzuwägen, ob eine Zweckänderung oder eine Aufhebung (einschließlich einer Zusammenlegung mit oder die Zulegung zu einer anderen Stiftung) sachdienlicher sind. Bei einer Gemeinwohlgefährdung hat die Stiftungsaufsicht zunächst zu eruieren, ob die Gefährdung nicht anderweitig ausgeräumt werden kann. Bei einem gemeinwohlgefährdenden Zweck der Stiftung kann das z. B. durch eine Zweckänderung geschehen; bei einer gemeinwohlgefährdenden Tätigkeit durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen, wie der Abberufung von Organmitgliedern. Künftig steht der Stiftungsaufsicht ferner ein gesetzliches Aufhebungsrecht zu, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und eine Sitzverlegung ins Inland nicht erreichbar ist.

     

    Wichtig | Nach neuem Recht soll die Aufsicht nur tätig werden, wenn das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig über eine Auflösung entscheidet.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 103 | ID 48302224