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  • 06.10.2010 | Gemeinnützige Stiftung

    Aktuelles Know-how zum Gemeinnützigkeitsrecht

    von RA Stefan Winheller, FAStR LL.M. Tax (USA) und Ref. iur. Joachim Mogck, LL.M, Frankfurt

    Rund 95 % der Stiftungen in Deutschland sind als gemeinnützig anerkannt. Der steuerrechtliche Status bringt Einschränkungen und Vorgaben hinsichtlich aller Bereiche der Stiftungsaktivität mit sich. Der folgende Beitrag erläutert wichtige aktuelle Entwicklungen im Recht der Gemeinnützigkeit.  

    1. Stiftungssatzung

    Grundstein der Stiftung ist ihre Satzung. Sie enthält den Maßstab dafür, was zulässiges Stiftungshandeln ist und was nicht. Zugleich muss die Satzung selbst jederzeit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügen (§ 59 bis § 61 AO).  

     

    1.1 Vorstandsvergütung

    Der Ersatz nachgewiesener Ausgaben des Stiftungsvorstands ist schon bisher zulässig und gängige Praxis. Soweit Kosten (Porto, Telefon, Kopien, Reisekosten etc.) entstehen, können diese dem Vorstand ohne Weiteres, auch in Form einer Pauschale (die die tatsächlich entstandenen Kosten jedoch nicht übersteigen darf) ersetzt werden. Schwieriger verhält es sich mit der Vergütung für die Tätigkeit und den damit im Zusammenhang stehenden Zeiteinsatz an sich. Da die Finanzverwaltung wegen des Verweises in § 27 Abs. 3 BGB (i.V. mit § 86 BGB) ins Auftragsrecht von einem unentgeltlichen Engagement ausgeht - obwohl § 27 Abs. 3 BGB nicht auf § 662 BGB verweist - bedürfen Vergütungen einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung.  

     

    Problematisch ist dies unter anderem für gemeinnützige Stiftungen, die die Einführung der sogenannten „Ehrenamtspauschale“ ab 2007 zum Anlass genommen haben, ihren nebenberuflich tätigen Organen eine Vergütung i.H. von 500 EUR pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen zu lassen. Liegt einer solchen Zahlung keine entsprechende Satzungsregelung zugrunde, verstößt sie gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Schon geleistete, nicht unangemessen hohe Zahlungen werden von der Finanzverwaltung allerdings toleriert, wenn bis spätestens 31.12.10 eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wird oder ein Beschluss gefasst wird, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.