05.07.2011 | Gemeinnützige Stiftungen
Übertragung von Vermögensgegenständen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
von RA WP StB Stephan Römer, FA StR, Dr. Mohren & Partner, München
Die Übertragung von Vermögensgegenständen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wirft oft steuerliche Fragen auf. Der folgende Beitrag zeigt, worauf man bei Auflösung, Übertragung und Erwerb achten muss.
1. Ausgangfragen
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden von gemeinnützigen Stiftungen eingerichtet, um zusätzliche Mittel für den ideellen Bereich zu erwirtschaften. Neben dieser bewussten Eröffnung entstehen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber auch durch Schenkung oder Erbfolge. Stiftungsvorstände stehen oft vor der Frage, wie eine teilweise oder vollständige Beendigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu behandeln ist, und ob ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den ideellen Bereich übertragen werden kann. Zivilrechtlich sind sowohl die Aufgabe des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter unschwer möglich. Allerdings stellt sich die Frage, ob mit dem Übergang der Vermögensgegenstände auf den ideellen Bereich steuerliche Nachteile verbunden sind. Solche ergeben sich, wenn die vorhandenen stillen Reserven des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerlich aufgedeckt werden müssen.
2. Geschäftsaufgabe
Zum vollständigen Ende des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs kann es kommen, wenn sich die Stiftung zur endgültigen Aufgabe entschließt.
Beispiel |
Ein Museum betreibt einen Museumsladen als einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Laden wird geschlossen. Die Einrichtung und die anteilige Fläche enthalten beträchtliche stille Reserven. Diese werden in den Zweckbetrieb des Museums überführt. |
2.1 Steuerpflichtige Betriebsaufgabe
Bei dem Vorgang handelt es sich um eine Betriebsaufgabe im Ganzen, da alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den steuerbegünstigten Bereich überführt werden. Die Frage der Steuerpflicht dieses Vorgangs ist nach dem KStG zu beurteilen. Für Stiftungen ist danach eine Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG durchzuführen. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 8 Abs. 1 KStG. Der Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs ist damit gemäß § 16 EStG zu ermitteln als Überschuss der gemeinen Werte über die Buchwerte. Unter dem gemeinen Wert wird dabei der Marktpreis verstanden.
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