01.09.2009 | Gemeinnützigkeit
Darlehensvergabe durch Stiftungen: Diese rechtlichen Grenzen sind zu beachten
von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und Rechtsreferendarin Charlotte Strehlke, Düsseldorf
Im Anschluss an SB 09, 67, behandelt der folgende Beitrag die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Darlehensvergabe an Dritte durch eine gemeinnützige Stiftung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist und sich darüber hinaus als gewerbsmäßige Kreditvergabe an den Normen des Kreditwesengesetzes (KWG) messen lassen muss.
1. Ausgangslage
Auszugehen ist zunächst von der Überlegung, dass rein faktisch eine Stiftung - ob gemeinnützig oder nicht - alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um Darlehensverträge abschließen zu können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Stiftung, wenn sie wiederholt und regelmäßig Darlehen an außen stehende Dritte anstatt an den satzungsmäßig begünstigten Personenkreis ausreicht, unter Umständen auf dem Kerngebiet der Bankengeschäfte bewegt und die Grenze hin zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zur gewerbsmäßigen Kreditvergabe überschreitet. Ausweislich § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG gehört nämlich die Gewährung von Gelddarlehen zum klassischen Betätigungsfeld der Kreditinstitute.
2. Konsequenz bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Unterhält eine gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die daraus erwirtschafteten Einkünfte in aller Regel nicht steuerbefreit. Sie unterliegen sowohl der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer. Anders als bei Personengesellschaften existiert bei der Stiftung jedoch keine „Abfärberegelung“. Nach der Abfärberegelung sind grundsätzlich alle Einkünfte infiziert und als gewerblich zu behandeln, wenn neben anderen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte generiert werden. Die gemeinnützige Stiftung kann daher sowohl über steuerpflichtige Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch über sonstige steuerfreie Einkünfte aus Vermögensverwaltung verfügen. Eine Darlehensvergabe im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist demnach steuerpflichtig, beeinflusst aber nicht die sonstigen Einnahmen der gemeinnützigen Stiftung, insbesondere nicht deren Steuerfreiheit.
Praxishinweis: Anders verhält es sich hingegen, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb über eine reine Hilfsfunktion hinausreicht und wesentliche Tätigkeit der Stiftung darstellt (BFH 26.4.89, I R 209/85, BStBl II 89, 670). Dann wäre die Stiftung nämlich nicht mehr in erster Linie selbstlos tätig (§ 55 AO), mit der Folge, dass sie in vollem Umfang ihren Gemeinnützigkeitsstatus verliert. Konsequenterweise unterlägen damit sämtliche Einkünfte der Stiftung der Körperschaftsteuer. Entscheidend ist daher, unter welchen Voraussetzungen eine Darlehensvergabe durch eine gemeinnützige Stiftung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist, der über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird allgemein als eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit definiert, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Dabei wird die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit bejaht, sobald sie auf Wiederholung angelegt ist, wenn also der Wille besteht, ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (AEAO zu § 64 Abs. 1 Nr. 2).
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