· Fachbeitrag · Spenden
(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts‒ Das kleine Einmaleins der Sachspende
von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de
| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem dritten Teil werden Sachspenden näher beleuchtet. |
Das versteht man unter dem Begriff der Sachspende
Als Sachspenden kommen nur materielle Wirtschaftsgüter in Frage. Das können alle beweglichen/unbeweglichen körperlichen Gegenstände sein, beispielsweise Gebäude, Maschinen, Autos oder auch Grundstücke. Keine materiellen Wirtschaftsgüter sind Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten; sprich die ehrenamtliche Arbeitsleistung als Dienstleistung oder auch die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Pkw sind jeweils keine Wirtschaftsgüter.
Sachspenden müssen unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung geleistet werden. Nur dann sind sie steuerbegünstigt und die Stiftung darf eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Zuwendungen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind hingegen nicht steuerbegünstigt. So darf eine Stiftung beispielsweise keine Zuwendungsbestätigung für das „gespendete“ Altmaterial im Rahmen einer Altmaterialsammlung für einen gewerblichen Altmaterialverwerter ausstellen.
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