30.09.2009 | Gemeinnützigkeit
Das Stifterdarlehen
von RAin und StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel und Rechtsreferendarin Charlotte Strehlke, Düsseldorf
Viele Menschen wünschen sich, mit ihrem über Jahre erwirtschafteten Vermögen Gutes zu tun und würden gerne einen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Mit diesem Wunsch geht aber auch die Sorge einher, ob man das hingegebene Geld in Zukunft nicht doch noch für die eigene Altersvorsorge benötigt.
In diese Situation kann dem potenziellen Stifter mit einem Stifterdarlehen geholfen werden. Im Anschluss an SB 09, 67 und SB 09, 176 (Darlehen durch Stiftungen und KWG) behandelt der folgende Beitrag das nicht ganz so bekannte Förderinstrument gemeinnütziger Organisationen „Stifterdarlehen“.
1. Ausganssituation
Inhalt eines Stifterdarlehens ist ein Darlehensvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung. Der Stifter tritt als Darlehensgeber, die Stiftung als Darlehensnehmerin auf. Wie bei jedem anderen Darlehensvertrag auch verpflichtet sich der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Darlehensnehmer trifft im Gegenzug grundsätzlich die Pflicht, einen Zins zu zahlen und bei Fälligkeit den Darlehensbetrag zurückzuerstatten.
In dem Punkt der Zinszahlung nun unterscheidet sich das Stifterdarlehen von einem „gewöhnlichen“ Darlehen. Denn bei einem Stifterdarlehen stehen andere Interessen im Mittelpunkt. Der Stifter möchte nicht die Stiftung als Anlagevehikel nutzen und aus dem hingegebenen Geldbetrag Zinsen erwirtschaften. Vielmehr ist er bestrebt, die Stiftung finanziell zu unterstützen. Daher überlässt er der Stiftung zwar darlehensweise einen Geldbetrag, verzichtet aber - und hierin liegt „die gute Tat“ - auf eine Verzinsung.
2. Funktionsweise des Stifterdarlehens
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