· Fachbeitrag · Spenden
Das müssen gemeinnützige Stiftungen in puncto Zweckbindung von Spenden wissen
von Wolfgang Pfeffer, Drefahl
| Nicht selten erhalten gemeinnützige Stiftungen Spenden mit einem konkreten Verwendungszweck. Was müssen Stiftungen hier in punkto Zweckbindung wissen und beachten? Was ist zu tun, wenn Stiftungen Spenden zurückzahlen müssen, weil der Spender sein Geld bei nicht zweckgemäß verwendeter Spende rückfordert. SB liefert nachfolgend die Antworten. |
Verwendungsvorgabe durch Spender steuerlich ohne Belang
Spender geben bei ihrer Zuwendung an eine Stiftung häufig vor, dass die Stiftung die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen hat. Eine solche Zweckbindungsvorgabe hat nur zivilrechtlich Bedeutung ‒ für den Schenkungsvertrag zwischen Spender und Empfänger; sie ist aber nicht steuerlich bedeutsam, so der BFH (Urteil vom 20.03.2017, Az. X R 13/15, Abruf-Nr. 195795).
Spenden sind nicht nur nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelbindung) zweckgebunden ‒ also im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Tätigkeiten ‒ zu verwenden. Es gibt zudem eine Bindung aus dem Spendenrecht: Der Empfänger haftet pauschal für die entgangene Steuer, wenn er die Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet (§ 10b Abs. 4 EStG). Diese Bindung ‒ das stellt der BFH klar ‒ bezieht sich aber auf die Gesamtmittel, nicht auf die einzelne Zuwendung. Die Spende muss also nicht „geldscheinbezogen“ für den Zweck verwendet werden, den der Spender genannt hat.
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