05.06.2009 | Gemeinnützigkeit
KfZ-Steuer: Katastrophen-Einsatzwagen nicht immer steuerbefreit
Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen „Katastrophen-Einsatzwagen“ gemeinnütziger Organisationen von der Kfz-Steuer befreit sein können.
§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz verlangt, dass solche Fahrzeuge ausschließlich für die entsprechenden Zwecke (Katastrophenschutz, Rettungsdienst usw.) verwendet werden und äußerlich als dafür bestimmt erkennbar sind. Das ist aber nicht der Fall, wenn entsprechende Einbauten im Fahrzeug in kurzer Zeit entfernt werden können und das Fahrzeug dann anders - also nicht begünstigt - genutzt werden kann.
Im Streitfall ging es um einen VW-Transporter, in dem eine Notarztausrüstung mit Defibrillator montiert war und zwei Funkgeräte. Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz-Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug ab, denn das Fahrzeug werde nicht ausschließlich für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes verwendet. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt werden. Auch aus dem Fahrtenbuch gehe hervor, dass das Fahrzeug für andere Zwecke genutzt wurde.
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