06.04.2009 | Gemeinnützigkeit
Problemfelder bei der Darlehensvergabe
von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Düsseldorf
Nicht selten sieht sich der Vorstand einer Stiftung mit der Frage konfrontiert, ob denn die gemeinnützige Stiftung den satzungsmäßig begünstigten Personenkreis mit der Vergabe von Darlehen unterstützen oder allgemein Darlehen an Dritte ausgegeben und diese möglicherweise unter dem marktüblichen Zinssatz verzinsen darf. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise drängt sich die Suche nach alternativen Geldanlagen auf. Statt in Wertpapiere oder Immobilien zu investieren, könnten Darlehen an solvente und handverlesene Dritte ausgegeben werden, die diese dann angemessen verzinsen.
Umgekehrt könnte auch die Stiftung daran interessiert sein, ein Darlehen aufzunehmen, um bestimmte Zwecke umfangreicher unterstützen oder eine finanziell angespannte Situation kurzfristig überbrücken zu können. Ein Darlehen für eine gemeinnützige Stiftung unterliegt jedoch engen aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Der folgende Beitrag zeigt, was bei der Darlehensvergabe oder -aufnahme zu beachten ist.
1. Darlehensvergabe
Die Stiftung selbst kann nicht zu dem Zweck errichtet werden, andere gemeinnützige Einrichtungen oder einen bestimmten Personenkreis mit der Vergabe von Darlehen zu unterstützen.
1.1 Darlehensvergabe als steuerbegünstigter Zweck?
Als steuerbegünstigte Zwecke gelten nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Das Ausreichen eines Darlehens ist für sich genommen weder gemeinnützig, noch mildtätig, noch kirchlich; es ist vielmehr steuerlich neutral. Dementsprechend würde eine Stiftung, deren Zweck darauf gerichtet ist, Darlehen zu vergeben, niemals als gemeinnützig und damit steuerbegünstigt anerkannt.
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