Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.02.2009 | Gemeinnützigkeit

    Sponsoring: Achtung Umsatzsteuer

    von RA Dr. Jörg Alvermann, FA StR, Köln

    Im StiftungsBrief 1/09 wurden die ertragsteuerlichen Konsequenzen beim Sponsoring behandelt. Im folgenden Beitrag wird die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring vorgestellt.  

    1. Die Praxiskriterien

    Von wesentlicher Bedeutung ist zunächst, dass die ertragsteuerlichen Kriterien nicht ohne Weiteres auf die Umsatzbesteuerung übertragen werden dürfen. Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung fallen oft auseinander. Insbesondere ist es durchaus möglich, dass Sponsorzahlungen ertragsteuerfrei, aber umsatzsteuerpflichtig sind: Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Unterscheidung zwischen den gängigen vier Einnahmesphären - ideeller Bereich / Vermögensverwaltung / Zweckbetrieb / wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - erst in zweiter Linie zu prüfen. Vorrangig ist zu klären, ob ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Sponsorzahlung auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet ist und die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander verbunden sind.  

     

    Liegt ein solcher Leistungsaustausch vor, ist die Sponsorzahlung umsatzsteuerbar und regelmäßig auch umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie ertragsteuerlich der steuerfreien Vermögensverwaltung oder dem Zweckbetrieb zugerechnet wird. Diese Unterscheidung ist dann nur noch insoweit von Bedeutung, als die Werbeleistungen dem Regel- oder dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. Umsatzsteuerlich ergibt sich also folgende Prüfungsreihenfolge:  

     

    • Erfolgt die Sponsorenzahlung nicht im Leistungsaustausch, fällt keine Umsatzsteuer an.
    • Liegt ein Leistungsaustausch vor, erhält der Sponsor also für seine Zahlung eine konkrete Gegenleistung der Stiftung (z.B. in Form von Werbung), fällt Umsatzsteuer an. Differenziert wird dann nur noch nach den Steuersätzen.
    • Im Bereich der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs beträgt der Umsatzsteuersatz 7 %.
    • Im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 19 %.