10.03.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht
Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit: Einkommensobergrenzen
Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes - bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (§ 53 AO). Die OFD Frankfurt hat jetzt in einem Schreiben die aktuell gültigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammengestellt. (OFD Frankfurt 15.5.08, S 0172 A - 3 - St 53) (Abruf-Nr. 090681)
Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz | ||||||||||||||||
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Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 41 | ID 125335