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  • 10.03.2009 | Gemeinnützigkeitsrecht

    Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit: Einkommensobergrenzen

    Mildtätige Organisationen müssen bei der Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen deren Einkommen beachten. Die Bezüge dürfen nicht höher sein als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes - bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache (§ 53 AO). Die OFD Frankfurt hat jetzt in einem Schreiben die aktuell gültigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammengestellt. (OFD Frankfurt 15.5.08, S 0172 A - 3 - St 53) (Abruf-Nr. 090681)  

     

    Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz

    Haushaltsvorstände und Alleinstehende  

    Ehepaare/Lebenspartner, die zusammenleben  

    Sonstige  

    Haushaltsangehörige  

    Eckregelsatz  

    90 % des Eckregelsatzes  

    bis  

    ab  

     

     

    14. Lebensjahr  

    347 EUR  

    312 EUR  

    208 EUR  

    278 EUR  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 41 | ID 125335