29.10.2009 | Gestaltungshinweis
Die gemeinnützige Stiftung als Holding: Steuerliche Fallstricke beachten!
von StBin Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Stiftungen verfügen oft über zahlreiche und auch sehr unterschiedliche Geschäftsbereiche. Das führt häufig zu betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten, die wiederum über eine Holding vermieden werden können. Bei der Neubildung, aber auch im Rahmen einer bereits bestehenden Holding, ergeben sich aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht Probleme. Einige der wichtigsten Aspekte behandelt der folgende Beitrag.
1. Schaffung einer Holdingstruktur
Die herkömmliche „Einheitsstiftung“ vereinigt unterschiedliche Aktivitäten unter ihrem Dach. Es gibt aber vielfältige Gründe, die einzelnen Tätigkeitsbereiche auf unabhängige Gesellschaften zu übertragen:
- Optimierung von Organisation, Koordination und Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche,
- Schaffung von Transparenz und Verbesserung der Flexibilität,
- Erleichterung der Beteiligung anderer Unternehmen an einzelnen Geschäftsbereichen,
- Absicherung der Gemeinnützigkeit durch Ausgliederung großer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe und
- Minderung von Haftungsrisiken.
Eine Holding-Stiftung birgt aber auch Gefahren, die insbesondere aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben resultieren. In der Regel verursacht eine Holding außerdem höhere Kosten als die „Einheitsstiftung“ (z.B. mehrfache Buchführung, Transaktionskosten). Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob die zusätzlichen Kosten durch die Vorteile gedeckt sind.
Um eine „Einheitsstiftung“ in eine Holding zu überführen, müssen die einzelnen Geschäftsbereiche auf Tochtergesellschaften übertragen werden. Geeignetes Instrument ist die Ausgliederung i.S. des Umwandlungsgesetzes dar. Als aufnehmende Gesellschaften sind grundsätzlich Personen- und Kapitalgesellschaften denkbar. Bei der Ausgliederung eines gemeinnützigen Zweckbetriebs kommt jedoch nur die Kapitalgesellschaft infrage, da nur diese als gemeinnützig anerkannt werden kann. Aber auch bei Ausgliederung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wird in der Praxis die Kapitalgesellschaft bevorzugt. Beachtet werden muss, dass bei der Übertragung auf eine Tochtergesellschaft die bisherigen Arbeitsverhältnisse regelmäßig auf die neue Gesellschaft übergehen.
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