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  • 31.07.2009 | Gestaltungshinweis

    Die Versorgung der nächsten Angehörigen über eine gemeinnützige Stiftung

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Düsseldorf

    Will ein potenzieller Stifter eine gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung errichten, so muss er sich darüber im Klaren sein, dass er mit der finanziellen Ausstattung der Körperschaft seinen Einfluss über das hingegebene Vermögen verliert. Bei der Familienstiftung ist die Verfügungsbeschränkung über das hingegebene Vermögen weniger gravierend, da der Zweck der Stiftung gerade darin besteht, den Stifter und dessen Familienangehörige zu unterstützen. Ziel der Familienstiftung ist es eben, das Vermögen über Generationen hinweg zum Wohle der Familie zu erhalten. Das Vermögen des Stifters ist damit nicht für die Familie verloren. Ganz anders verhält es sich hingegen bei der gemeinnützigen Stiftung: Das Stiftungskapital wird hier einzig und allein dem gemeinnützigen Zweck gewidmet.  

     

    Um den potenziellen Stifter aber nicht in ein Dilemma zu stürzen - Versorgung der Familie ohne Verfolgung gemeinnütziger Zwecke oder Unterstützung der Allgemeinheit ohne Beteiligung der eigenen Familie am Vermögen -, hat der Gesetzgeber im Interesse des Allgemeinwohls im Gemeinnützigkeitsrecht die Möglichkeit vorgesehen, beide Ziele miteinander zu verbinden. Dabei sind folgende Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu beachten.  

    1. Steuerlich unschädliche Beteiligung

    Die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar selbstlos tätig ist. Der Ausschließlichkeit und Selbstlosigkeit steht aber nicht entgegen, dass die „Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten“ (§ 58 Nr. 5 AO).  

     

    Die Stiftung verliert also ihre steuerliche Begünstigung nicht, wenn sie zum Dank dafür, dass der Stifter einen oftmals nicht unerheblichen Teil seines Vermögens seiner Familie vorenthält und stattdessen der Allgemeinheit zuwendet, in den vorgegebenen Grenzen für einen angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen Sorge trägt.