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  • · Fachbeitrag · Immobilien/Nießbrauch

    Besitz auf Stiftung unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen ‒ so gelingt es gemeinnützigkeitsrechtlich

    von Dipl.-Wirtschaftsingenieur Rolf Lothmann, Steuerberater, Dr. Lothmann & Partner mbB, Steuerberatungsgesellschaft, Düren

    | Vermögende Privatpersonen haben oft das Bedürfnis, ihr Vermögen im Falle ihres Todes einer gemeinnützigen Stiftung zukommen zu lassen, damit es dauerhaft für gemeinnützige Zwecke genutzt wird. Daneben ist häufig eine Versorgung nahestehender Personen aus den Erträgen des Vermögens für deren Lebenszeit gewünscht. Die Übertragung des Vermögens unter Nießbrauchsvorbehalt auf die gemeinnützige Stiftung ist eine Gestaltungsmöglichkeit, um diese Ziele zu erreichen. SB beleuchtet, welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Restriktionen dabei zu beachten sind. |

    Der praktische Fall mit Nießbrauchsvorbehalt

    Anhand des folgenden typischen Beispielsfalls mit Nießbrauchsvorbehalt werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Restriktionen erläutert.

     

    • Beispiel

    Ein kinderloses Ehepaar möchte sein Vermögen, das im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, durch eine letztwillige Verfügung einer gemeinnützigen Stiftung zukommen lassen. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten soll dessen Grundbesitz im Vermächtniswege an die Stiftung übergehen; Erbe soll der überlebende Ehegatte sein. Zum Zwecke der Versorgung des Ehegatten wird diesem im Wege des Untervermächtnisses ein Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz zugewendet.