30.09.2009 | Gestaltungshinweis
So lassen sich rechtsfähige gemeinnützige Stiftungen „zusammenführen“
von RA / StB Dipl.-Finw. (FH) Dr. Jörg Sauer, Ebner Stolz Mönning Bachem
Vor allem „kleinere“ Stiftungen (Stiftungskapital von bis zu 100.000 EUR) äußern oftmals den Wunsch, sich mit anderen rechtsfähigen Stiftungen zusammenzuschließen. Dies geschieht deshalb, weil
- erkannt wird, dass die Erträge des Stiftungskapitals - insbesondere in Zeiten niedriger Verzinsung - nicht ausreichen, um nachhaltig den Stiftungszweck zu verwirklichen,
- nicht selten erst nach Errichtung bemerkt wird, dass in räumlicher Nähe eine Stiftung mit demselben Stiftungszweck besteht, mit der zusammen (in einer rechtlichen Einheit) der gemeinsame Stiftungszweck effektiver und effizienter verfolgt werden kann.
Um dann reagieren zu können, sollten potentielle Stifter von Anfang an die Möglichkeit einer „Zusammenführung“ mit anderen Stiftungen vorsehen. Der folgende Beitrag zeigt die dabei zu beachtenden rechtlichen und (gemeinnützigkeitsrechtlichen) steuerlichen Aspekte auf.
1. Arten der „Zusammenführung“
Wenn Stiftungen ihre Aktivitäten in einer rechtlichen Einheit bündeln möchten, wird richtigerweise nicht von einer „Verschmelzung“ oder „Fusion“ gesprochen, da das Umwandlungsgesetz (UmwG) auf derartige Vorgänge von Stiftungen nicht anwendbar ist. Im Rahmen dieses Beitrags wird dieser Vorgang untechnisch als „Zusammenführung“ bezeichnet, wobei der Begriff der „Zusammenführung“ als Oberbegriff der jeweils landesstiftungsrechtlich vorgesehenen Vereinigungsmöglichkeiten, namentlich der „Zusammenlegung“ bzw. „Zulegung“ von Stiftungen, anzusehen ist.
Bei einer „Zusammenlegung“ werden dabei gegebenenfalls mehrere Stiftungen zu einer neuen, bislang noch nicht existierenden Stiftung vereinigt, d.h., das Vermögen der übertragenden Stiftungen geht auf die neu errichtete aufnehmende Stiftung über. Die übertragenden Stiftungen werden dabei aufgelöst. Die Zusammenlegung weist somit Ähnlichkeiten zur umwandlungsrechtlichen „Verschmelzung zur Neugründung“ auf. Der Vermögensübergang findet dahingehend, je nach Landesstiftungsgesetz, im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge statt.
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