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  • 30.11.2009 | Gestaltungshinweis

    Trotz Reform: Noch immer keine umfassende Haftungsbefreiung im Ehrenamt

    von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.

    Am 3.10.09 ist das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ in Kraft getreten (BGBl I 09, 3161 ff.). Darin wurde eine seit langer Zeit diskutierte Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände eingeführt. Der folgende Beitrag behandelt die Fragen, wie weit die nun gesetzlich geregelte Haftungsbegrenzung reicht und ob mit dieser Gesetzesänderung auch eine tatsächliche Haftungsbegrenzung erreicht werden kann.  

    1. Die Regelung des § 31a BGB

    Mit der Einführung des § 31a BGB sollen Haftungserleichterungen für Vereins- und Stiftungsvorstände erreicht werden, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von maximal 500 EUR im Jahr erhalten. Über den Verweis in § 86 BGB findet die Regelung des § 31a BGB auch auf Vorstandsmitglieder von Stiftungen Anwendung. Die Wertgrenze von 500 EUR orientiert sich an dem Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a EStG).  

     

    Nach der Neuregelung sollen ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit gegenüber der Stiftung nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Außenhaftung gegenüber Dritten, d.h., schädigt das Vorstandsmitglied nicht die Stiftung, sondern Dritte, wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht beschränkt. Wurde dieser Schaden aufgrund der Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursacht, kann das Vorstandsmitglied im Innenverhältnis gegenüber der Stiftung aber Freistellung verlangen, sofern es nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 31a Abs. 2 BGB).  

    2. Reichweite der Neuregelung

    Die lang erhoffte Haftungserleichterung für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände greift allerdings bei ihrer gesetzlichen Umsetzung in bestimmter Hinsicht noch zu kurz.  

     

    • Personenkreis: Die Haftungserleichterungen gelten nur für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder einer Stiftung, nicht aber für andere ehrenamtlich tätige Organmitglieder (wie z.B. Stiftungsräte).