· Fachbeitrag · Beschlussfassung
Mängelfreie Beschlussfassung: Stellvertretung durch Vorstandsmitglieder zulässig?
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Selbst organisatorisch „gut aufgestellten“ Stiftungen unterlaufen regelmäßig Fehler bei der Beschlussfassung der Stiftungsorgane, die in Folge die Stiftungsaufsicht und möglicherweise auch die Gerichte beschäftigen. SB nimmt nachfolgend das Thema Stellvertretung durch Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung unter die Lupe und bietet Lösungen sowie eine Musterformulierung für die Satzung. |
Gesamtakt als Bündel mehrerer Willenserklärungen
Ein Stiftungsvorstand kann sich bei der Beschlussfassung innerhalb des Stiftungsvorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Dem stehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Stiftungssatzung die Möglichkeit der Stellvertretung zumindest im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2019, Az. 6 B 135.18, Abruf-Nr. 211258 [„Aldi-Nord“]).
Der Beschluss eines Stiftungsvorstands (i. S. d. Organs insgesamt) ist ein Rechtsgeschäft in der Form eines Gesamtakts, das mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Organmitglieder bündelt. Für Willenserklärungen gilt der rechtsgeschäftliche Grundsatz, dass ein Mitglied des Stiftungsvorstands seine Abstimmung (= Willenserklärung) zu einem bestimmten Beschluss unter Umständen anfechten kann bzw. dass Abgabe und Empfang einer Willenserklärung der Stellvertretung zugänglich sind, wenn und soweit kein gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot besteht.
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