17.02.2009 | Jahressteuergesetz 2009
Satzungsgestaltung bei gemeinnützigen Stiftungen nach neuem Recht
von Dr. Thomas Fritz, StB, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt a.M.
Nach den Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 bringt das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) weitere Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht. Im Folgenden wird dazu Stellung genommen, inwieweit Stiftungssatzungen aktualisiert werden müssen und welche Änderungen bei Stiftungserrichtungen zu berücksichtigen sind.
1. Stiftungszivilrecht und Gemeinnützigkeitsrecht
Die Stiftung bürgerlichen Rechts erhält durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung. Die Satzung legt die rechtliche Ordnung der Stiftung fest. Die stiftungszivilrechtlichen Mindesterfordernisse an eine Satzung (Name, Sitz, Zweck, Vermögen, Vorstand) sind bundeseinheitlich geregelt (§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB). Als Voraussetzung einer Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft sind zudem spezifisch gemeinnützigkeitsrechtliche Satzungsbestimmungen erforderlich. Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen steuerbegünstigten Zweck (§§ 52 bis 54 AO) die Stiftung verfolgt und dass dieser Zweck und dessen Verfolgung den Anforderungen an die Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (§§ 55 bis 57 AO) genügt. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen diesen Erfordernissen während des gesamten Veranlagungszeitraums entsprechen (§ 59 HS. 2 AO, § 60 Abs. 2 AO).
2. Satzungszwecke
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind (§ 60 Abs. 1 AO).
2.1 Katalog gemeinnütziger Zwecke und Öffnungsklausel
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde zur Definition der gemeinnützigen Zwecke die bisherige Kombination von Generalklausel (§ 52 Abs. 1 AO) und ausführlichem Beispielskatalog durch einen abschließenden Katalog (§ 52 Abs. 2 AO) ersetzt. Dieser entspricht im Wesentlichen einer „Erweiterung“ des bisherigen Katalogs um die bislang als besonders förderungswürdig i.S. des § 10b Abs. 1 EStG a.F. anerkannten gemeinnützigen Zwecke (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV a.F.).
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