· Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht
VG Schleswig: Stiftungsaufsicht kann Sitzungen des Stiftungsvorstands anordnen
von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
| Die Stiftungsaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Arbeit der Stiftung und stellt sicher, dass die Stiftungsorgane die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben erfüllen. Wie weit die Aufsicht gehen kann, zeigt ein Fall vor dem VG Schleswig: Die Stiftungsaufsicht kann auch die Einberufung von Sitzungen des Stiftungsvorstands anordnen. |
Um diesen Stiftungsfall ging es vor dem VG Schleswig
Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts hatte als Organe einen Stiftungsvorstand und einen Stiftungsbeirat. Beide Organe hatten jedoch seit fast zehn Jahren keine förmliche Vorstands- bzw. Beiratssitzung mehr abgehalten. Beschlüsse wurden ‒ wenn überhaupt ‒ nur im Umlaufverfahren gefasst. Zudem hatte die Stiftung ihre Jahresrechnungen noch nicht vorgelegt.
Stiftungsaufsicht ergreift Maßnahmen
Im Frühjahr 2023 ordnete die Stiftungsaufsicht gemäß dem Stiftungsgesetz von Schleswig-Holstein
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