06.04.2009 | Kurzinformation Einkommensteuer
Oberfinanzdirektion Rheinland: Vermögensstockspenden
Der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, sodass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (Zustiftungen) begünstigt sind. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10b Abs. 1a EStG auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden. Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über. Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen. (OFD Rheinland 17.2.09, Kurzinfo ESt 12/2009)