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  • · Fachbeitrag · Verbrauchsstiftung

    Die Facetten einer Verbrauchsstiftung: Für wen ist sie geeignet und was gilt es zu beachten?

    von Rechtsanwältin und Dipl.-Kffr. (FH) Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    | Seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013, mit dem die Verbrauchsstiftung in § 80 Abs. 2 BGB ausdrücklich zugelassen wurde, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit. Auch die in den vergangenen Jahren anhaltend niedrige Ertragssituation an den Kapitalmärkten hat den Trend zur Verbrauchsstiftung weiter beschleunigt. Wer sich mit seinem Vermögen für eine gute Sache einsetzen möchte, sollte die Verbrauchsstiftung einmal genauer betrachten. SB macht Sie damit vertraut. |

    Was ist bei Errichtung einer Verbrauchsstiftung zu beachten?

    Anders als bei der „Ewigkeitsstiftung“ werden bei der Verbrauchsstiftung nicht nur die Erträge des Vermögens für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet, sondern auch das Vermögen selbst.

     

    Eine Verbrauchsstiftung kann in Form einer rechtlich selbstständigen Stiftung oder einer Treuhandstiftung errichtet werden.