11.11.2010 | LAG Sachsen
Gemeinnützigkeit schließt Gewerbsmäßigkeit aus
Die Klägerin war bei einem Landkreis in dessen Rettungsleitstelle beschäftigt. Die Betriebsführung der Leitstelle wurde vertraglich auf das Klinikum des Landkreises gGmbH übertragen. Seitdem besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen der gGmbH und der Klägerin. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger des vormaligen Landkreises und hält die Geschäftsanteile an der gGmbH. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mittlerweile in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu stehen. Sie hat sich dabei u.a. auf unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung durch die gGmbH bezogen.
Praxishinweis: Die Klage auf Rekommunalisierung des Arbeitsverhältnisses hatte keinen Erfolg. Das LAG stellt fest: Ist der Betrieb einer kommunalen Rettungsleitstelle auf einen privatisierten Krankenhausträger übertragen worden und sind bestehende Arbeitsverhältnisse übergegangen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rekommunalisierung der Leitstelle und damit auf einen erneuten Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Eine unerlaubte gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung durch das Klinikum (gGmbH) an die Kommune liegt nicht vor. Der Betrieb des Klinikumträgers und damit der Leitstelle verfolgt hier gemeinnützige Zwecke. Daher fehlt es bereits an der Gewerbsmäßigkeit i.S. einer Gewinnerzielungsabsicht. Für die Bejahung der Gemeinnützigkeit reicht die diesbezügliche Anerkennung durch das Finanzamt aus.
(LAG Sachsen 30.7.10, 2 Sa 148/10) (Abruf-Nr. 103554)