03.01.2011 | LG Berlin
Treberhilfe muss Berichterstattung nicht hinnehmen
Die in die Schlagzeilen geratene Treberhilfe in Berlin hat im Zusammenhang mit der Berichterstattung über sie einen Erfolg errungen. Eine Zeitung hatte berichtet, die Treberhilfe würde sich gegen einen Ausschluss aus der Diakonie stellen, weil sie Auswirkungen auf ihre Geschäfte befürchtet. In Wirklichkeit aber überlegte die Treberhilfe von sich aus, nicht mit der Diakonie zusammenarbeiten zu wollen. Das LG Berlin entschied, dass diese Art der Berichterstattung geeignet ist, die Treberhilfe in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn tatsächlich eine weitere Zusammenarbeit dahinsteht. Dies gilt insbesondere, wenn die Treberhilfe vor der Veröffentlichung der Berichterstattung nicht zu dem Vorwurf gehört wurde, sodass die Anforderungen an die journalistischen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden.
Das LG Berlin fand in diesem Zusammenhang deutliche Worte. Von einer sorgfältigen Recherche könne nicht ansatzweise die Rede sein. Die Zeitung hatte eine Presseerklärung der Treberhilfe falsch gedeutet. Auf ihre Interpretationsbemühungen hätte sie sich insoweit nicht verlassen dürfen, sondern hätte sich angesichts des deutlichen Wortlauts vor der Veröffentlichung um eine Aufklärung etwaiger Widersprüchlichkeiten bemühen müssen.
(LG Berlin 5.10.10, 27 O 553/10)(Abruf-Nr. 104253)