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  • 06.07.2010 | LG Bielefeld

    Kein Anspruch auf Rückzahlung von Stiftungsmitteln

    Eine Stiftung, die einem Geschichtsverein zur Verwirklichung des Projekts „Museum am Münster“ eine große Geldsumme zugewendet hat, kann keine Rückzahlung fordern, wenn der Zweck der Stiftung erreicht wurde. Denn ein bereicherungsrechtlicher Anspruch würde eine Zweckverfehlung voraussetzen. Dabei orientiert sich die Zweckbestimmung an der Satzung der Stiftung. Wird danach der Zweck verwirklicht, Kunst und Kultur oder Denkmalschutz zu fördern, ist für einen Rückzahlungsanspruch kein Raum.  

     

    Die Satzung dieser Stiftung enthielt unter anderem folgende Regelung:  

    „§ 3 Zweck der Stiftung (…) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern in der Stadt I“. Am 21.7.04 überwies die Klägerin (Stiftung) 500.000 EUR an den Beklagten (Geschichtsverein), der nach damaliger Beschlusslage das Projekt „Museum am Münster“ gemeinsam mit der Stadt I umsetzen wollte. Nach längerer Diskussion wurde am 14.9.07 entschieden, dass das Projekt „Museum am Münster“ von der Stadt I an der ursprünglich vorgesehenen Stelle nicht umgesetzt wird. Daraufhin erwog der Beklagte, das Museum allein und an einem anderen Ort, der weniger als 100 m von der ursprünglich vorgesehenen Stelle entfernt liegt, zu errichten. Daraufhin forderte die Klägerin die 500.000 EUR zurück.  

     

    Das Gericht sah jedoch keine Zweckverfehlung. Aus dem Wortlaut aller vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das Museum am Münster exakt an der Stelle errichtet werden musste, die alle Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt ins Auge gefasst hatten. Es ist vielmehr durchgehend nur von einem Museum am Münster die Rede. Eine ausdrückliche Konkretisierung und Beschränkung auf eine genau bestimmte Stelle findet sich nicht.