05.07.2011 | LG Cottbus
Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Grundbuchkosten
Die Beteiligte zu 1. betreibt Krankenhäuser. Für einen Teilneubau gewährt ihr das Land Brandenburg Fördermittel. Zur Sicherung des Verwendungszweckes wurde die Auflage erteilt, eine Grundschuld zulasten der betroffenen Grundstücke im Grundbuch eintragen zu lassen. Das Grundbuchamt forderte hierfür Gebühren nach der KostO. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der Begründung, sie sei gemäß § 6 Abs. 2 Justizkostengesetz für das Land Brandenburg (JKGBbg) von Gebühren nach der KostO befreit, da sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolge. Zum Nachweis legt sie den Körperschaftssteuerbescheid vor, in dem ihre Gemeinnützigkeit i.S. der §§ 51 ff. AO bescheinigt wurde. Sie meint, es sei unerheblich, dass sie sich neben dem gemeinnützigen auch einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb widme.
Das LG folgt dem nicht. Eine Befreiung von den Gebühren kommt nach § 6 Abs. 2 JKGBbg nicht in Betracht. So ergibt sich aus der von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid, dass sie nur insoweit von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit ist, als sie ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AO dient. Hinsichtlich des von ihr betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt sie aber steuerpflichtig. Sofern neben steuerbegünstigten Zwecken durch den Kostenschuldner auch andere, z.B. wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, greift bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 JKGBbg eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren nach der KostO nicht ein.
(LG Cottbus 30.3.11, 7 T 98/09)(Abruf-Nr. 112191)