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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Ein leidiges Thema bei Gemeinnützigen ‒ das gilt es zu wissen

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Vom Computerleasing bis zur Vermietung bzw. Verpachtung von Betriebsstätten ‒ alle entgeltlichen Überlassungstatbestände können gewerbesteuerlich zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Vorsicht ist insbesondere bei Finanzierungsmodellen geboten. Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen und anderen Körperschaften schützt nicht immer vor unangenehmen Feststellungen der Finanzbehörden. SB erläutert deshalb die Einzelheiten zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. |Hinzurechnungen bei Finanzierungsmodellen

    Gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuer

    Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften und der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, zu denen auch die Stiftungen gezählt werden. Von der Gewerbesteuer befreit sind die in § 3 GewStG (abschließend) aufgezählten Tatbestände. Demnach sind u. a. von der Gewerbesteuer befreit die steuerbegünstigten Körperschaften mit Ausnahme der durch sie betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 3 Nr. 6 GewStG) sowie unter gewissen Voraussetzungen Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und -einrichtungen sowie bestimmte ambulante Zentren (§ 3 Nr. 20 GewStG).

     

    Auch für die Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG gilt, dass diese nur soweit reicht, als einrichtungstypische Leistungen erbracht werden. Werden daneben noch andere, abgrenzbare wirtschaftliche oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt, unterliegen sie der Gewerbesteuer (zur Vermögensverwaltung: BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. III R 20/19, Abruf-Nr. 226051).