02.07.2009 | OFD Frankfurt
Umsatzsteuer bei Sponsoring
Mit Schreiben vom 18.3.09 hat die OFD Frankfurt zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings Stellung bezogen. Dabei wird unterschieden, ob der Sponsor Geldleistungen oder Sachleistungen an steuerbegünstigte Einrichtungen erbringt.
Geldleistungen: Bei den Zahlungen des Sponsors handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Bei den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen konkreten Werbeleistungen (z.B. Trikot- und Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen etc.) und bloßen Duldungsleistungen (z.B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften.
- Die Duldungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG.
- Die Werbeleistungen werden dagegen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Gehören zu den gesponserten Leistungen jedoch auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, kann die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors unter eine Steuerbefreiung fallen (z.B. § 4 Nr. 20a UStG).
Sachleistungen: Das Gleiche gilt für Sach- und Dienstleistungen (z.B. Überlassung von Fahrzeugen). Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein (A 153 Abs. 1 S. 4 UStR).
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