05.05.2009 | OFD Koblenz
Spenden: Aufdruck der Stiftung auf Kontenbelegen
Die OFD Koblenz gibt in einem sehr umfangreichen Schreiben einen Gesamtüberblick über die steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (OFD Koblenz 16.2.09, S 2223/S 2751/G 1425 A - St 33 1, Abruf-Nr. 091403). Hier nur das Wichtigste:
- Katastrophenfälle: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV genügen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank, wenn die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den Finanzbehörden bestimmten Zeitraums auf ein Sonderkonto eingezahlt worden ist. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht nicht.
- Zuwendungen bis 200 EUR: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV werden der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zugelassen. Allerdings müssen der steuerbegünstigte Zweck, die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft und die Bezeichnung als Spende oder Mitgliedsbeitrag auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt und zusätzlich angegeben sein.
- Belegart und -inhalt: Bei der Buchungsbestätigung kann es sich um den Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln. Hieraus müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.
- Verzicht auf Vorlage: Nach den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter (GNOFÄ) kann von Zuwendungsnachweisen abgesehen werden, wenn der Gesamtbetrag 100 EUR nicht übersteigt und eine Einzelaufstellung vorgelegt wird.
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