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  • 02.07.2009 | OFD Rheinland

    Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtung

    Eine gemeinnützige Körperschaft kann nach § 58 Nr. 3 AO als Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO) ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen.  

    • Im Falle einer Überlassung von Arbeitskräften ist der entgeltliche Teil der Überlassung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (AEAO Nr. 23 zu § 58 Nr. 2 bis 12 AO).

     

    Jedoch soll eine entgeltliche Personalüberlassung nur dann unschädlich sein, wenn außerdem eine unmittelbar gemeinnützige Haupttätigkeit verfolgt wird. Eine Körperschaft, die ausschließlich Personal an gemeinnützige Körperschaften gegen Entgelt überlässt, kann selbst nicht den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen (FG Baden-Württemberg 31.7.97, 3 K 268/93, rkr., EFG 97, 1341).  

     

    Die OFD Rheinland hat aktuell dazu Stellung genommen (OFD Rheinland 16.4.09, Kurzinfo KSt 23/2009, Abruf-Nr. 092077). Anlass für die Stellungnahme war, dass die Bundesagentur für Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften die ausdrückliche Feststellung der Gemeinnützigkeit für den Verleih von Arbeitskräften im Freistellungsbescheid fordert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Arbeitnehmerüberlassung selbst - nach wie vor - kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck. Eine Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber gleichwohl gemeinnützig sein, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich - insbesondere berufliche Qualifizierung und therapeutische oder sozialpädagogische Betreuung - liegt. Begünstigt sind demnach gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften, die schwer vermittelbare Arbeitslose unter Zahlung von Arbeitslohn einstellen, sozial betreuen und beruflich schulen mit dem Ziel, sie langfristig wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern.