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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Gemeinnützigkeit: Steuerliche Beurteilung von Beschäftigungsgesellschaften

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Die Diskussion um die steuerliche Beurteilung von Beschäftigungsgesellschaften ist nicht neu. Zuletzt befasste sich ein Urteil des BFH aus 2012 ( 13.6.12, I R 71/11, Abruf-Nr. 123845 ) nochmals mit den Fragen zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung solcher Einrichtungen. Umsatzsteuerlich führt die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ( 8.3.12, V R 14/11, Abruf-Nr. 121803 und 20.3.14, V R 4/13, Abruf-Nr. 142200 ) zu Unsicherheiten in der steuerlichen Beurteilung. |

    1. Definition der Beschäftigungsgesellschaft

    Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die - gegebenenfalls unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten - die Hilfe für arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.

    2. Steuerliche Beurteilung aus Sicht der Finanzverwaltung

    Beschäftigungsgesellschaften, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder fördern, können i.d. Regel nicht als gemeinnützig behandelt werden. Weil sie im Rahmen dieser Maßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an Dritte erbringen, üben sie wie andere Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Dies ist kein gemeinnütziger Zweck. Dass durch die wirtschaftliche Tätigkeit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden, rechtfertigt nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden (z.B. OFD Hannover, 8.3.99, S. 0170 - 18 - StO 214/S 2729 - 537 - StH 233).