06.10.2010 | OLG Düsseldorf
Gründung einer Familienstiftung nicht anerkannt
In 1992 hatte E eine Stiftung in Liechtenstein errichtet. Zu Lebzeiten konnte er wie ein Kontoinhaber über das Stiftungsvermögen frei verfügen. 1999 war E verstorben. Mit Schreiben vom 10.5.00 und 29.6.00 wurde den Kindern eines langjährigen Freunds und Geschäftspartners mitgeteilt, dass sie Begünstigte der Stiftung seien. Im Juli 2000 wurden ihnen jeweils 250.000 DM von einem anonymen Transferkonto überwiesen. Der Kläger und einzige Sohn des E erfuhr 2003 von den Zahlungen und fordert diese nun zurück.
Das OLG gibt dem Kläger recht: Die Zuwendungen sind nicht aus dem Stiftungsvermögen erfolgt, sondern aus der Erbmasse. Die Familienstiftung kann nicht anerkannt werden, da die Stiftung nur gegründet worden ist, um Schwarzgeld anzulegen und damit Steuern zu umgehen. Dem steht nicht entgegen, dass E zugleich die Versorgung ihm nahestehender Personen aus dem von ihm vor dem deutschen Fiskus versteckten Vermögen sicherstellen und verhindern wollte, dass der Kläger vor dem Jahr 2014 uneingeschränkt über dieses Vermögen verfügen konnte.
Praxishinweis: Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 23.3.79 (V ZR 81/77, WM 79, 692) klargestellt, dass allein die Absicht, unter Ausnutzung der Gesellschaftsform Steuern zu hinterziehen, es nicht gebietet, der Existenz der Gesellschaft ohne Weiteres die rechtliche Anerkennung zu versagen. Die deutsche Rechtsordnung halte andere, gezielte Sanktionen bereit, die eine differenzierte Behandlung ermöglichen.
(OLG Düsseldorf 30.4.10, I - 22 U 126/06)(Abruf-Nr. 102928)
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