06.12.2010 | OLG Stuttgart
Haftung des Beraters für nicht risikoprofilgerechte Anlage
Das OLG Stuttgart hat in einer aktuellen Entscheidung zur Falschberatung durch den Anlageberater die Rechte eines Kunden gestärkt, der aufgrund seiner Rechtspersönlichkeit zur risikoarmen Vermögensanlage verpflichtet ist. Auch wenn es sich bei dem Kunden um einen kommunalen Zweckverband handelte, ist die Entscheidung auch für gemeinnützige Stiftungen interessant, die zum Erhalt des Stiftungsvermögens verpflichtet sind.
Risikoprofil der Anlage
Dem kommunalen Zweckverband, bestehend aus vier oberschwäbischen Gemeinden, hatte die beratende Bank einen Zinsswap-Vertrag zum Zweck der „Zinsverbilligung“ empfohlen. Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien den Austausch von Zahlungsströmen. Die Bank verpflichtete sich, an den Verband für die Dauer von fünf Jahren Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3 % aus einem fiktiven Betrag von 5 Mio. EUR zu zahlen. Der Verband verpflichtete sich im Gegenzug, einen Zinssatz an die Bank zu zahlen, der sich nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Differenz zwischen zwei Interbankenzinssätzen berechnete. Im konkreten Fall handelte es sich um einen „CMS Spread Sammler-Swap“. Dabei gewinnt die Vertragsseite, die während der Laufzeit an die andere Seite weniger zahlen muss.
Risikoprofil des Anlegers
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