01.09.2009 | Praxisfragen
Vermögensübertragung von einer gGmbH auf eine Stiftung
Die gemeinnützige GmbH kann als Einstiegsrechtsform für Unternehmensgründungen eine Alternative zur Stiftung darstellen, insbesondere nachdem die Finanzverwaltung jüngst die gemeinnützlichkeitsrechtlichen Bedenken wegen der gesetzlichen Rücklage ausgeräumt hat. Was aber ist, wenn sich der gGmbH-Gründer entschließt, die gGmbH aufzulösen und das Vermögen vorzeitig auf eine Stiftung zu übertragen? Ein Leser hat hierzu folgende Fragen:
- Frage: Die gGmbH hatte die Stiftung vor einigen Jahren selbst errichtet. Die Satzungszwecke sind nahezu identisch. Bei Auflösung der gGmbH soll das Vermögen auf die Stiftung übergehen. Der Geschäftsführer der gGmbH will das Vermögen bereits vor Ablauf der Sperrfrist übertragen. Kann er dies oder dürfen nur bis zu 50 % übertragen werden?
Antwort: Das Sperrjahr des § 73 GmbHG geht der Vermögensanfallklausel vor. Es dient dem Gläubigerschutz und daher haben Gläubiger Vorrang vor dem Anfallberechtigten. Eine frühere Auszahlung ist nicht möglich.
- Frage: Zum 31.12.08 besteht ein größerer Mittelverwendungsrückstand. Muss dieser noch zwingend vor der Auflösung von der gGmbH abgebaut werden oder könnte die das Vermögen übernehmende Stiftung die Mittelverwendungspflicht bis Ende des Folgejahres übernehmen?
Antwort: Bei einer Mittelweitergabe sollte in Absprache mit der Finanzverwaltung über eine entsprechende Verwendungsauflage die zeitnahe Verwendung sichergestellt werden. Damit ist gewährleistet, dass die Beträge nicht dauerhaft der zeitnahen Verwendungspflicht entzogen werden (Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 9. Aufl., S. 183).
Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 161 | ID 129706