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  • 02.07.2009 | Satzungsänderung

    Aktuell: Kann die Stiftungssatzung wegen der Finanzkrise geändert werden?

    von RA StB Dr. Martin Hackenberg, FA Steuerrecht, Wiesbaden

    Die Stiftung ist eine auf Dauer angelegte Rechtsform. Änderungen an Satzung oder Stiftungszweck sind Ausnahmen und führten bisher in der Praxis ein Schattendasein. Infolge der Finanzkrise gewinnt diese Möglichkeit plötzlich zunehmend an Interesse. Angesichts ausbleibender Erträge und Vermögensverluste stellen sich viele Stiftungen die Frage, ob einfache Satzungsbestimmungen oder gar der Stiftungszweck verändert werden müssen. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen welche Satzungsänderungen möglich sind.  

    1. Satzungsänderung im Stiftungsrecht

    Die innere Ordnung der Stiftung wird gemäß § 85 BGB durch das Stiftungsgeschäft unter Berücksichtigung des Bundes- und Landesrechts bestimmt.  

     

    1.1 Satzung als „Verfassung“ der Stiftung

    Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Satzung der Stiftung, auch wenn sie nur einen Teil des Stiftungsgeschäfts darstellt. Der Stiftungszweck ist ein zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäfts (§ 81 BGB). Entscheidender Maßstab bei der Auslegung des Stiftungszwecks und des Stiftungsgeschäfts ist der ausdrückliche - oder mutmaßliche - Wille des Stifters. Die Stiftungssatzung kann grundsätzlich geändert werden, denn bei einer auf Dauer angelegten Einrichtung wie einer Stiftung können unvorhergesehene Veränderungen eintreten, die es notwendig erscheinen lassen, die Satzung den veränderten Verhältnissen anzupassen (BGH 22.1.87, III ZR 26/85, BGHZ 99, 344). Solche Satzungsänderungen müssen jedoch mit dem Stifterwillen in Einklang stehen und sind nur zulässig, wenn ein „rechtfertigender Grund“ vorliegt. So vor allem, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse angezeigt sind.  

     

    1.2 Rechtsgrundlagen für Satzungsänderungen

    § 87 Abs. 1 BGB ermächtigt die Stiftungsaufsicht, eine Satzung zu ändern oder die Stiftung ganz aufzuheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet ist. Die Unmöglichkeit kann auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Umständen beruhen: So dürfte der Wegfall der infrage kommenden Destinatäre zur Unmöglichkeit führen und eine Änderung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsaufsicht rechtfertigen.