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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung/Schenkungsteuer

    § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG: FG Niedersachsen konkretisiert Begriff des „entferntest Berechtigten“

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Zur Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung hat das FG Niedersachsen den Begriff des „entferntest Berechtigten“ in § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG konkretisiert. Eine bis noch vor kurzem erwartete Klärung dieses Begriffs durch den BFH hat sich zerschlagen, da sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat ( BFH, Urteil vom 19.02.2020, Az. II R 32/17 ). SB StiftungsBrief stellt Ihnen die Entscheidung des FG Niedersachsen vor und informiert über deren praktische Relevanz. |

    Darum ist der Begriff des entferntest Berechtigten relevant

    Die Übertragung von Vermögen durch den Stifter anlässlich der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen oder unter Lebenden unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG), und zwar nach der Steuerklasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG: 30 ‒ 50 Prozent).

     

    Familienprivileg für Erstausstattung einer Familienstiftung

    Für die Erstausstattung einer Familienstiftung gilt nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG eine günstige Sonderregelung. Danach ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Danach richten sich dann der maßgebliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) und der anzuwendende Steuersatz (§ 19 ErbStG) für den Erwerb der Stiftung insgesamt (Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 61. EL Januar 2021, ErbStG § 15 Rz. 101).