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  • 11.11.2010 | SG Dresden

    Arbeitnehmereigenschaft des Stiftungsvorstands

    Der Vorstand einer kirchlichen Stiftung steht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn bei seiner Vorstandstätigkeit,  

    • eine umfassende Beaufsichtigung durch den Stiftungsrat vorliegt,
    • er kein eigenes Kapital einsetzt,
    • Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub besteht,
    • der Stiftungsrat für Grundsatzentscheidungen zuständig ist und
    • über Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder entscheidet.

     

    Dass der Stiftungsrat nicht berechtigt ist, in die unmittelbare Geschäftsführung einzugreifen, ändert daran nichts. Gerade bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, solange der Versicherte in den Betrieb eingegliedert ist.  

    (SG Dresden 30.3.10, S 39 KR 206/07) (Abruf-Nr. 102744)  

     

    Weiterführender Hinweis  

    • Zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei Stiftungen Laskawy in SB 10, 195