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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Vorstandsmitglied einer Stiftung kann sozialversicherungspflichtig oder -frei sein

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung kann sowohl als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als auch als selbstständige Tätigkeit beurteilt werden. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Die Bezeichnungen „Ehrenamt“ oder „Auslagenersatz“ schützen nicht vor unliebsamen Ergebnissen z. B. anlässlich einer Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger. Der folgende Beitrag erläutert, was Stiftungen berücksichtigen sollten. |

    Der Rechtsrahmen für Beschäftigungsverhältnisse

    Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis („Beschäftigung“) ist von der Selbstständigkeit abzugrenzen. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

     

    Das BSG hat die Merkmale einer Beschäftigung und die einer selbstständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, in einer umfangreichen Rechtsprechung entwickelt (BSG, Urteil vom 04.06.1998, Az. B 12 KR 5/97 R, Abruf-Nr. 216319):