· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Vorstandsmitglied einer Stiftung kann sozialversicherungspflichtig oder -frei sein
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung kann sowohl als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als auch als selbstständige Tätigkeit beurteilt werden. Maßgebend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Die Bezeichnungen „Ehrenamt“ oder „Auslagenersatz“ schützen nicht vor unliebsamen Ergebnissen z. B. anlässlich einer Überprüfung durch die Sozialversicherungsträger. Der folgende Beitrag erläutert, was Stiftungen berücksichtigen sollten. |
Der Rechtsrahmen für Beschäftigungsverhältnisse
Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis („Beschäftigung“) ist von der Selbstständigkeit abzugrenzen. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Das BSG hat die Merkmale einer Beschäftigung und die einer selbstständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, in einer umfangreichen Rechtsprechung entwickelt (BSG, Urteil vom 04.06.1998, Az. B 12 KR 5/97 R, Abruf-Nr. 216319):
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig