23.01.2009 | Spendenrecht
Diskussion um Spende in Vermögensstock vorläufig beendet
Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen; stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag, gelten auch für Vermögensstockspenden die Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Im Antragsfall kann die Vermögensstockspende - das gilt auch für Zustiftungen - nach § 10b Abs. 1a EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Spender beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Der Höchstbetrag wurde ab VZ 2007 auf 1 Mio. EUR angehoben. Leistet ein Steuerpflichtiger im VZ 2008 beispielsweise 100.000 EUR in den Vermögensstock, muss er sich bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 entscheiden, welcher Betrag als Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll - z.B. 80.000 EUR - und wie er die 80.000 EUR auf die 10 Jahre verteilen möchte. Die übrigen 20.000 EUR sind dann - entgegen der Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.6.08 - als Spenden im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Leistet ein Steuerpflichtiger mehr als 1 Mio. EUR in den Vermögensstock einer Stiftung, kann er den übersteigenden Betrag ebenfalls im Rahmen seiner Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machen. (BMF 18.12.08, IV C 4 - S 2223/07/0020) (Abruf-Nr. 090185)