06.10.2010 | Stiftung & Arbeitsrecht
Individual- und Kollektivarbeitsrecht: Diese Besonderheiten gelten bei Stiftungen
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig
Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts sind juristische Personen und können damit Arbeitgeber sein. Grundsätzlich gelten für sie sämtliche Rechte und Pflichten, die das Arbeitsrecht für Arbeitgeber im Allgemeinen festlegt. Aufgrund ihrer Struktur unterliegt die Stiftung jedoch einigen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Der folgende Beitrag zeigt auf, welche arbeitsrechtlichen Regelungen in Stiftungen anzuwenden sind.
1. Einführung
Häufig werden kirchliche Einrichtungen, Krankenhäuser oder Wohltätigkeitsorganisationen als Stiftungen geführt. In jüngster Zeit gründen auch Wirtschaftsunternehmen vermehrt stiftungsähnliche juristische Personen, z.B. in der Rechtsform der Stiftungs-GmbH. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob für die dort tätigen Personen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten, denn die Stiftungsgesetze der einzelnen Bundesländer enthalten nur am Rande arbeitsrechtlich relevante Regelungen.
2. Einordnung der Stiftungsorgane
Zunächst ist zu klären, ob die Organe einer Stiftung Arbeitnehmer sind. Zahlreiche arbeitsrechtliche Regelungen knüpfen an die Arbeitnehmereigenschaft an. Entscheidend für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft ist die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten, d.h. die Unterwerfung unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15.3.78, AP Nr. 26 zu § 611 BGB). Ob diese Weisungsabhängigkeit bei Stiftungsorganen tatsächlich gegeben ist, ist anhand der jeweiligen Funktion im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Zwingend vorgeschriebenes Organ der Stiftung ist der Vorstand. Daneben kann der Stifter aufgrund seiner privatautonomen Bestimmung weitere Organe installieren, insbesondere Überwachungs- und Beratungsorgane (fakultative Organe).
2.1 Vorstand
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