30.11.2009 | Stiftung & Recht
Stiftungstreuhandverträge laut BGH jederzeit kündbar: So müssen Sie reagieren
von RA Christoph Klein und RA Stefan Winheller, FA Steuerrecht, Karlsruhe/Frankfurt
Mit seinem Urteil vom 12.03.09 (III ZR 142/08, NJW 09, 1738, Abruf-Nr. 091266) bringt der BGH professionelle Stiftungstreuhänder in Zugzwang. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass auch Stiftungstreuhandvereinbarungen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Klauseln in Formular- bzw. Musterverträgen, die Laufzeiten von über zwei Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit durch den Stifter vorsehen, sind daher unwirksam. Ein Treuhandvertrag kann infolgedessen jederzeit durch den Stifter gekündigt werden. Der folgende Beitrag zeigt, welcher Handlungsbedarf jetzt für Anbieter für Treuhandstiftungslösungen besteht und wie Stifter die ungeahnte Kündigungsmöglichkeit nutzen können.
1. Konsequenzen für Stiftungsträger und Stifter
Die Entscheidung des BGH zeitigt erhebliche Konsequenzen sowohl für Stifter als auch für professionelle Träger von unselbstständigen Stiftungen. Bisher griffen professionelle Stiftungsträger regelmäßig auf - für eine Vielzahl von Fällen geltende - vorformulierte Vereinbarungen zurück, wenn sich stiftungswillige Menschen an sie wandten. Diese Vorgehensweise ist nach der aktuellen Entscheidung des BGH nicht mehr anzuraten. Auf solche Standardvereinbarungen ist dem BGH zufolge das strenge AGB-Recht anzuwenden, welches in § 309 Nr. 9a BGB vorschreibt, dass ein Vertrag spätestens nach zwei Jahren Vertragslaufzeit kündbar sein muss. Klauseln über längere Kündigungsfristen oder gar die grundsätzliche Unkündbarkeit eines Vertrags sind danach unwirksam. In einem solchen Fall finden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung (§ 620 Abs. 2 BGB i.V. mit § 621 Nr. 5 BGB). Folge: Der Stifter kann die Treuhandvereinbarung jederzeit kündigen.
Die jederzeitige Kündbarkeit bedeutet für professionelle Stiftungsträger ein unkalkulierbares Risiko. Dies gilt speziell für Kündigungen während der ersten Monate und gegebenenfalls Jahre einer Treuhandvereinbarung, da der Stiftungsträger während dieser Zeit des Treuhandverhältnisses regelmäßig in Vorleistung tritt und hohe Verwaltungskosten auf sich nimmt, die sich erst längerfristig amortisieren. Ein solches Amortisierungsmodell ist in Gefahr, wenn mit einer längeren Laufzeit nicht mehr sicher gerechnet werden kann.
Streng genommen müssten Stiftungsträger beim Abschluss von Treuhandvereinbarungen daher dazu übergehen, ihre Verträge mit den Stiftern individuell auszuhandeln. Angesichts der hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an individuell ausgehandelte Vertragsklauseln knüpft, wird dies allerdings nur selten einmal gelingen - abgesehen davon, dass es im täglichen Geschäftsverkehr äußerst unpraktikabel ist, über standardmäßig erbrachte Leistungen ausführliche individuelle Vertragsverhandlungen mit dem Stifter zu führen.
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