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  • · Fachbeitrag · Unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung

    Zu Lebzeiten Vermögen auf unselbstständige Stiftung übertragen ‒ so gelingt es

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Zwar ist die rechtsfähige Stiftung der Prototyp der Stiftung des bürgerlichen Rechts. Daneben aber werden mit stetig steigender Zahl nichtrechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen in privatrechtlicher Trägerschaft errichtet. Der folgende Beitrag erläutert, wie eine nichtrechtsfähige Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet wird und liefert eine Musterformulierung. |

    Was hinter der unselbstständigen Stiftung steckt

    Bei unselbstständigen Stiftungen handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Stifter und einem Stiftungstreuhänder. Träger des Stiftungsvermögens ist bei unselbstständigen Stiftungen der Stiftungstreuhänder; er ist jedoch verpflichtet, das Vermögen der unselbstständigen Stiftung getrennt von seinem sonstigen Vermögen besonders zu verwalten (Sondervermögen). Weil die schuldrechtliche Beziehung zum Stiftungstreuhänder meistens Aspekte eines Treuhandverhältnisses aufweist, werden unselbstständige Stiftungen auch als „Treuhandstiftungen“ bezeichnet

     

    Die unselbstständige Stiftung/Treuhandstiftung empfiehlt sich vor allem bei kleinerem Vermögen, weil durch sie nur geringe laufende Verwaltungskosten entstehen. Auch in Kombination mit selbstständigen Stiftungen oder als Zwischenschritt zu deren Errichtung sind unselbstständige Stiftungen ein wertvoller Baustein.

    So gestaltet sich das Stiftungsgeschäft

    Nachfolgend finden Sie eine Musterformulierung, wie das Stiftungsgeschäft unter Lebenden umgesetzt werden kann.

     

    Muster / Stiftungsgeschäft unter Lebenden zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung

    Zwischen ... (Name des Stifters, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum ‒ nachfolgend „Stifter“ genannt) und

    ... (Name des Stiftungsträgers, Anschrift ‒ nachfolgend „Stiftungsträger“ genannt)

    wird das folgende Stiftungsgeschäft (Treuhandvereinbarung) geschlossen:

     

    § 1 Stiftungserrichtung

    • 1. Der Stifter errichtet die nichtrechtsfähige ...-Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers.
    • 2. Gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist … (Stiftungszwecke nennen).
    • 3. Als Stiftungsvermögen übereignet der Stifter dem Stiftungsträger folgende Vermögensgegenstände: … (Vermögensgegenstände nennen).
    • 4. Dieses Vermögen ist vom Stiftungsträger gesondert von seinem eigenen Vermögen zu halten und in seinem Wert zu erhalten; die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
    • 5. Zu Mitgliedern des ersten Kuratoriums werden berufen: … (Name, Vorname, Anschrift nennen).
    • 6. Die Rechte und Pflichten des Stiftungsträgers ergeben sich aus dieser Vereinbarung sowie der beigefügten Satzung, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist.

    § 2 Pflichten des Stiftungsträgers

    • 1. Der Stiftungsträger verpflichtet sich, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und Treuhänders durchzuführen. Das Kuratorium kann den Stiftungsträger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
    • 2. Die Haftung des Stiftungsträgers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Er haftet der Stiftung nicht für Geschäfte oder einzelne Handlungen, die auf deren ausdrücklichen Wunsch oder Weisung durchgeführt oder unterlassen wurden. Der Anspruch auf Schadenersatz ‒ gleich aus welchem Rechtsgrund ‒ verjährt in drei Jahren ab seiner Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.

    § 3 Vergütung

    • 1. Der Stiftungsträger erhält mit Zustimmung des Kuratoriums eine angemessene Vergütung für seine Leistungen, wenn der Stiftung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
    • 2. Der Stiftungsträger ist berechtigt, das Entgelt für die Verwaltungstätigkeit unterjährig einzuziehen; eine eventuelle Ausgleichszahlung erfolgt zum Jahresende.
    • 3. Die Vergütung kann dem Vermögen oder den Mitteln der Stiftung entnommen werden.

     

    § 4 Rückgabe, Übertragung, Widerruf, Kündigung

    • 1. Die Rückgabe der Vermögenszuwendung an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
    • 2. Der Stiftungsträger kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Kuratoriums seine Rechte und Pflichten aus dem Stiftungsgeschäft auf eine andere Einrichtung unter der Voraussetzung übertragen, dass diese Gewähr für die Fortführung der Verpflichtungen bietet und die Steuerbegünstigung durch die Übertragung nicht gefährdet wird. Der Stiftungsträger hat seine Absicht mit angemessenem zeitlichen Vorlauf dem Kuratorium mitzuteilen.
    • 3. Ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts kann nur durch den Stifter, ersatzweise durch das Kuratorium gegenüber dem Stiftungsträger unter Benennung eines neuen Stiftungsträgers erfolgen. Die Frist zum Widerruf beträgt sechs Monate. Der Widerruf ist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich.
    • 4. Der Stiftungsträger ist zur Kündigung berechtigt. Die Kündigungserklärung hat gegenüber dem Kuratorium zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum 30.06. und 31.12. eines Jahres. In diesem Falle hat der Stiftungsträger die treuhänderische Verwaltung der Stiftung nach der Regelung dieses Stiftungsgeschäfts fortzusetzen, bis ein neuer Träger die Verwaltung übernehmen kann.
    • 5. Im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann das Kuratorium das Stiftungsgeschäft fristlos kündigen und die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger beschließen.

     

    § 5 Umwandlung

    • 1. Der Stifter, ersatzweise das Kuratorium, kann beschließen, dass die nichtrechtsfähige Stiftung in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umzuwandeln ist.
    • 2. Der Stiftungsträger führt nach Aufforderung durch den Stifter, ersatzweise das Kuratorium, die vorbereitenden Schritte durch. Die weiteren Einzelheiten richten sich nach der Stiftungssatzung, insbesondere nach dessen § 9 Abs. 4.

     

    § 6 Salvatorische Klausel

    Sollten Bestimmungen dieses Stiftungsgeschäfts ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem von den Parteien gewünschten Ergebnis am nächsten kommt.

     

    (Ort), den … ... ...

    Unterschrift Stifter Unterschrift Stiftungsträger

     

    Wichtig | Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf eine Musterformulierung für eine Stiftungssatzung verzichtet. Diese finden Sie in SB 2/2024, Seite 29 → Abruf-Nr. 49624563

    Erläuterungen zu einzelnen Passagen

    Maßgebliche Grundlage der unselbstständigen Stiftung ist der Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger. Hier können schnell Konflikte entstehen, denen es durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzubeugen gilt. Eine sorgfältige Auswahl des Stiftungsträgers ist von großer Bedeutung.

     

    Zu § 1 Nr. 5: Der Stifter kann Personen seines Vertrauens zu Mitgliedern eines „Kontrollgremiums“ (z. B. eines Kuratoriums) berufen. Er kann auch selbst Mitglied sein. Der Stifter sollte die ersten Mitglieder des Gremiums bereits bei Gründung einsetzen. Er kann sich alternativ das Einsetzen eines Gremiums vorbehalten. Dem Stiftungsträger oder dessen Vertretern kann ein Platz in einem solchen Gremium eingeräumt werden. Sofern der Träger einbezogen wird, ist darauf zu achten, dass er von den übrigen Mitgliedern überstimmt werden kann. Damit die Entscheidungsfindung erleichtert wird, ist es ratsam, das Gremium mit einer ungeraden Zahl an Mitgliedern zu besetzen.

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    Zu § 4: Der Stifter sollte auch Steuerungsmechanismen vorsehen. Dies kann z. B. mittels Beendigungs- und Umstrukturierungsoptionen erfolgen. Fehlt es an geeigneten vertraglichen Abreden, so sind dem Stifter im Konfliktfall oft die Hände gebunden oder er muss sich solche Optionen teuer erkaufen.

     

    Die Kündigung kann sowohl von Seiten des Stifters als auch von Seiten des Stiftungsträgers erfolgen. Ist die Treuhandstiftung als steuerbefreite Körperschaft anerkannt, sind in jedem Fall die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, z. B. der Grundsatz der Vermögensbindung. Es ist daher empfehlenswert, die Folgen der Kündigung dergestalt zu regeln, dass das Vermögen von einem anderen Träger unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben übernommen wird und nicht an den Stifter zurückfällt (§ 4 Nr. 1); denn das wäre gemeinnützigkeitsschädlich. Das gleiche gilt für den Widerruf oder die einvernehmliche Beendigung.

     

    § 5: Der Stifter sollte auch die Umwandlungsmöglichkeit vorsehen, dass die nichtrechtsfähige Stiftung in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden kann.

     

    Zuletzt: Die Vermögensübertragung durch den Stifter zugunsten des Stiftungsträgers ist zivilrechtlich eine Schenkung und mindert den künftigen Nachlass. Daher kann sie eine pflichtteilsreduzierende Wirkung entfalten. Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Bis dahin hat der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Musterformulierung „Stiftungssatzung für nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts“ → Abruf-Nr. 49868006
    • Musterformulierung „Testament Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen“ → Abruf-Nr. 49867985
    • Musterformulierung „Stiftungsgeschäft unter Lebenden zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung“ → Abruf-Nr. 49991641

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 115 | ID 49624789