31.07.2009 | Stiftung & Steuern
Gemeinnützige Stiftungen und „Wärme-Contracting“
Unter „Wärme-Contracting“ versteht man spezielle Verträge mit einem „Wärme-Contractor“, der über die zuvor von seinem Vertragspartner erworbenen oder angemieteten technischen Anlagen, diesen mit Heizwärme versorgt. Der Vorteil hierbei ist, dass der Contractor als produzierender Gewerbetreibender eine Energiesteuererstattung beantragen kann, die er dann als Preisvorteil an den Kunden weitergeben kann. Vertragspartner eines solchen Contractors können auch von gemeinnützigen Stiftungen betriebene Einrichtungen sein, wie beispielsweise Alten- oder Pflegeheime, deren Energiekosten sich so deutlich senken lassen.
Doch Vorsicht, die für das Contracting zwingend erforderliche Veräußerung oder Vermietung der Wärmeanlage ist mit erheblichen steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden: Der Verkauf bzw. die Verpachtung von Wärmeanlagen - regelmäßig ein Wirtschaftsgut des von der Stiftung unterhaltenen Zweckbetriebs - hat Auswirkungen auf die Ertrags- bzw. Umsatzsteuerpflicht. Auch ist Missbrauch i.S. des § 42 AO auszuschließen - d.h., „Contracting“ darf nicht allein aufgrund der Steuerersparnis vereinbart werden. Wurde die Errichtung der Wärmean-lage mit öffentlichen Mitteln gefördert, ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Fördergesetze in Betracht kommt. Definitionsgemäß schreibt die Satzung einer gemeinnützigen Stiftung die Mittelverwendung zu gemeinnützigen Zwecken vor. Vor- und Nachteile des „Wärme-Contracting“ sind deshalb im Einzelfall sorgfältig abzuwägen.