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  • 05.08.2010 | Stiftung & Steuern

    Selbstlosigkeit gemeinnütziger Stiftungen: Steuerliche Grenzen der Mittelbeschaffung

    von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Stiftungszentrum, Düsseldorf

    Nicht zuletzt in Zeiten der Finanzkrise fällt es insbesondere kleineren und mittelgroßen Stiftungen schwer, Spenden einzuwerben oder potenzielle (Zu-)Stifter zu finden. Diese Drittmittel werden jedoch oftmals benötigt, um den jeweiligen Stiftungszweck sinnvoll verfolgen und beabsichtigte Projekte vollumfänglich finanzieren zu können.  

    Dreh- und Angelpunkt: Selbstloses Handeln

    Gemeinnützige Stiftungen werden deshalb steuerlich begünstigt, weil sie gerade gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, zum Wohle der Allgemeinheit beitragen und damit im Gegensatz zu privatnützigen Körperschaften stehen. Letztere zielen darauf ab, ihr eigenes Vermögen zu mehren; die Allgemeinheit partizipiert an ihrem Vermögenszuwachs nicht.  

     

    Möchte sich eine Stiftung nun nicht alleine auf die Spendenbereitschaft einzelner Bevölkerungsgruppen verlassen, sondern selbst aktiv bei der Mittelbeschaffung mitwirken, bieten sich hierfür die allseits bekannten Sommerfeste, Weihnachtsbasare oder Spielzeug- und Kleiderbörsen an. Die Stiftung wird zum Veranstalter, erwirtschaftet die erhofften Erträge und kehrt diese anschließend für ihre satzungsmäßigen Zwecke aus. Eine vielversprechende Ausgangssituation möchte man meinen. Doch Vorsicht: Ist die Stiftung bei der Mitteleinwerbung zu aktiv, droht ihr die Aberkennung der Gemeinnützigkeit! Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit … selbstlos zu fördern. Entsprechendes formulieren die §§ 53 und 54 AO für mildtätige und kirchliche Zwecke. Auch hier wird selbstloses Handeln gefordert. § 55 Abs. 1 S. 1 AO greift den Begriff der Selbstlosigkeit auf und konstatiert selbstlose Förderung und Unterstützung, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Beispielhaft für eigenwirtschaftliche Zwecke werden gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke aufgeführt.  

    Mitteleinwerbung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Verkauft eine Stiftung im Rahmen von Sommerfesten und Weihnachtsbasaren Speisen, Getränke oder sonstige Gegenstände, so handelt sie in aller Regel selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht. Infolgedessen unterhält sie mit diesen Aktionen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), erwirtschaftet also gewerbliche Einkünfte. Dies hat weiter zur Konsequenz, dass die Erträge hieraus nicht steuerbegünstigt sind. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Gewinn ist regulär der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, sofern die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 EUR im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Dies ist im Ergebnis auch nachvollziehbar, weil die Stiftung mit ihren gewerblichen Einkünften in Konkurrenz zu sonstigen Marktteilnehmern steht und der Wettbewerb nicht durch einseitige staatliche Unterstützung beeinflusst werden soll.