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  • 06.06.2011 | Stiftungserrichtung

    Stiftung, Stifter und Stiftungsberater: Sind sie wirklich alle „reif für die Stiftung“?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    Die Beratung im Zusammenhang mit Stiftungen ist nicht profan. Sie umfasst Stiftungsrecht (BGB und Landesstiftungsgesetze), Erbrecht (insbesondere Pflichtteilsrecht), Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Gesellschaftsrecht etc. Sie betrifft auch viele menschliche Aspekte. Wir Berater sind gefragt, all dieses potenziellen Stiftern nahezubringen. Mit laufender Fortbildung und im Netzwerk wird uns das gelingen.  

    Individuelle Vorüberlegungen unerlässlich

    Richtig erschrocken war ich allerdings, als mich vor einigen Jahren einmal jemand anrief und meinte: „Sie machen doch in Stiftungen, wie ich gelesen habe. Schicken Sie mir doch bitte einmal ein Muster für eine Satzung.“  

     

    Liebe Leser, von der Stange geht es hier gar nicht! Wir wollen und müssen unseren Mandanten gerade auch bei Stiftungen individuelle Lösungen nach deren konkreten Wünschen vorschlagen, die sie sich ausgedacht haben und die wir mit ihnen näher erarbeiten. Sonst können wir die Mandanten gleich auf das Internet verweisen, wo sie viele Satzungsbeispiele finden, die allerdings in aller Regel auf ihren speziellen Fall eben nicht passen. Hier sind einige typische Fragen, die sich bei der Stiftungserrichtung stellen.  

     

    Beispiele für wichtige Fragen bei der Stiftungserrichtung
    • Soll es eine rechtsfähige oder eine treuhänderische Stiftung sein,
    • eine Zustiftung oder ein Stiftungsfonds oder auch nur eine Spende?
    • Welche Stiftungszwecke sind zu erfüllen?
    • Welches Grundstockvermögen ist erforderlich?
    • Welche Organe soll die Stiftung haben?
    • Wie sollen die Organe besetzt werden?
    • Ist der Stifter ausreichend vernetzt?
    • Kann er sich eine Stiftung überhaupt leisten?
    • Was sagt die Familie dazu? Fühlt sie sich enteignet?
     

    Stiftungsreife ist erste Voraussetzung