· Fachbeitrag · Stiftungserrichtung
Beraterreife: Das müssen Berater leisten
von RA Dr. K. Jan Schiffer, (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de) |
| Neben der Stiftungsreife bei den Stiftern ( SB 17, 111 ) ist auch eine entsprechende „Beraterreife“ bei den Stiftungsberatern zu fordern. Deshalb soll die Beraterreife anhand von Beispielen aus der Praxis näher betrachtet werden - ausdrücklich ohne erhobenen Zeigefinger. |
1. Ausgangspunkte
Die Entscheidung eine Stiftung zu errichten ist fast immer ein „Einmal-im- Leben-Ereignis“ eines Stifters. Schnelligkeit ist da kein Kriterium. Entscheidend ist, dass der Stifter von der Nachhaltigkeit seines Projekts überzeugt ist.
Eine Stiftung ist - wie die Fuggerei in Augsburg zeigt - grundsätzlich auf ewig angelegt. Die Vermögensübertragung erfolgt endgültig. Der Stifter kann das einmal der Stiftung übertragene Vermögen nicht einfach zurückholen. Andernfalls macht er sich strafbar. Bei einer Rückabwicklung der Stiftung werden erhebliche Steuerbeträge - insbesondere Schenkungsteuer - fällig, die das Vermögen zur Hälfte und mehr aufzehren.
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