06.07.2010 | Stiftungsgründung
Optimale Durchführung von (Zu-)Stiftungen
von StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Für die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung ist ein ausreichend hohes Vermögen notwendig. Nicht jede Stiftungsgründung erfolgt durch einen Stifter, der eine Stiftung alleine auf die Beine stellen kann. In vielen Fällen müssen die Initiatoren zunächst weitere Stifter finden, um das gewünschte Projekt überhaupt ins Leben rufen zu können. In jedem Fall ist die Durchführung der Zuwendung des Grundstockvermögens sorgfältig zu planen. Nur so können Fallstricke vermieden werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie eine Zustiftung gelingen kann.
1. Zivilrechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
Stiftungen erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Neben Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung prüft die zuständige staatliche Stelle, ob das Grundstockvermögen der Stiftung die dauerhafte Erbringung des Stiftungszwecks gewährleisten kann. Vermögen in ausreichender Höhe muss deshalb bereits bei Gründung zugesichert sein. Ein Verweis auf später noch einzusammelnde Spenden oder Zustiftungen genügt regelmäßig nicht.
Bei der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung unter Lebenden bietet der steuerliche Sonderausgabenabzug für das gestiftete Vermögen einen erheblichen Anreiz für den Stifter. Der Spendenabzug wird gewährt, wenn die Stiftung die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und eine Spendenbescheinigung erteilt.
2. (Zu-)Stiftungen in der Gründungsphase
Werden Stiftungen auf Initiative einer Personengruppe oder für ein ganz spezielles Projekt gegründet (z.B. Bürgerstiftungen oder Stiftungen zum Erhalt kultureller Güter einer Region), fehlt es oft an einem einzelnen Stifter, der das gesamte notwendige Vermögen zur Verfügung stellen kann. Für die Gründung müssen mehrere Stifter aktiviert werden, die gemeinsam das notwendige Grundstockvermögen aufbringen. In diesem Fall ergeben sich jedoch häufig organisatorische Probleme:
- Alle Stifter müssen sich auf ein gemeinsames Stiftungsgeschäft und die dazugehörige Satzung einigen und diese unterzeichnen. Nur so kann die staatliche Anerkennung unter Nachweis des notwendigen Grundstockvermögens beantragt werden. Dieser Vorgang kann sehr zeitraubend sein.
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